(1) Die Aussetzung der Tankstellentätigkeit für einen Zeitraum von höchstens 30 aufeinanderfolgenden Tagen muss dem Landesamt für Handel und Dienstleistungen mitgeteilt werden. Aussetzungen, die den oben angeführten Zeitraum überschreiten, müssen, nach begründeter Antragstellung, von der Direktorin/vom Direktor der Landesabteilung Wirtschaft genehmigt werden.
(2) Die Aussetzung wird in der Regel für höchstens drei Jahre in einem Fünfjahreszeitraum gewährt und kann bei nachgewiesener Notwendigkeit verlängert werden.
(3) Die Tankstelleninhaber/Tankstelleninhaberinnen, die ihren Betrieb für mehr als 30 Tage ohne vorgeschriebene Genehmigung ausgesetzt haben, werden aufgefordert, die Betriebstätigkeit innerhalb von höchstens 30 Tagen wieder aufzunehmen, andernfalls wird die Genehmigung widerrufen. Dieselbe Maßnahme wird getroffen, wenn bei Ablauf des genehmigten Aussetzungszeitraums ein Fortbestehen der Betriebsunterbrechung festgestellt wird.