1. Die Ernennung der ärztlichen Bezugsperson für die Direktion der Seniorenwohnheime (in der Folge ärztliche Bezugsperson) erfolgt, im Einvernehmen mit der Direktion des Seniorenwohnheimes und des erwählten Arztes, durch die Direktorin oder den Direktor des Gesundheitsbezirks.
2. Die ärztliche Bezugsperson muss im Besitz einer Ausbildung in Medizin und Chirurgie sein, bereits über die Zulassung zur Ausübung des Berufs verfügen und im Berufsverzeichnis eingetragen sein.
3. Die Funktion der ärztlichen Bezugsperson kann von den Ärzten für Allgemeinmedizin, vorzugsweise von einem Mitglied des Ärzteteams der Einrichtung und von Fachärzten, vorzugsweise aus Fachbereichen Geriatrie, öffentliche Hygiene- und Gesundheit oder Innere Medizin, ausgeübt werden.
4. Ärztinnen und Ärzte, die keine Erfahrung im sozialen Bereich aufweisen können, müssen verpflichtend einen eintägigen Weiterbildungskurs besuchen, der von der Landesabteilung Soziales organisiert wird und bei dem die wesentlichen organisatorischen und verwaltungstechnischen Aspekte der Seniorenwohnheime erläutert werden.
5. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb organisiert jährlich auf eigene Kosten Schulungen zu aktuellen Themen für alle Ärztinnen und Ärzte.
6. Bezugspunkt für die Organisation der Gesundheitsleistungen in den Seniorenwohnheimen ist der territoriale Dienst des jeweiligen Gesundheitsbezirkes.
7. Eine Ärztin oder ein Arzt kann den Auftrag als ärztliche Bezugsperson für höchstens drei Einrichtungen, welche derselben oder der angrenzenden Vernetzten Gruppenmedizin (VGM) angehören, annehmen.
8. Der Auftrag hat eine Dauer von fünf Jahren und kann verlängert werden.
9. Der Widerruf des Auftrags kann vonseiten einer der beteiligten Parteien (Ärztin oder Arzt, Sanitätsbetrieb, Seniorenwohnheim) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten erfolgen.
10. Bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen kann der Direktor oder die Direktorin des Gesundheitsbezirkes, nach Absprache mit dem Direktor oder der Direktorin des zuständigen Territorialen Dienstes des Sanitätsbetriebes und der Direktorin oder dem Direktor des Seniorenwohnheimes, den Auftrag jederzeit ohne Kündigungsfrist widerrufen.
11. Die ärztliche Bezugsperson muss einen Haftpflichtversicherungsvertrag gegenüber Dritten abschließen.