1. Den Ärztinnen und Ärzten, welche die Funktion der Bezugsperson in den Seniorenwohnheimen übernehmen, wird folgende allumfassende Honorierung zuerkannt:
a) für Einrichtungen mit bis zu 30 Betten: 1.100,00 (eintausendeinhundert//00) Euro monatlich,
b) für Einrichtungen mit von 31 bis 55 Betten: 1.300,00 (eintausenddreihundert//00) Euro monatlich,
c) für Einrichtungen von 56 bis 99 Betten: 1.500,00 (eintausendfünfhundert//00) Euro monatlich,
d) für Einrichtungen mit mehr als 100 Betten: 1.700,00 (eintausendsiebenhundert//00) Euro monatlich,
e) falls eine Ärztin oder Arzt mehrere Einrichtungen betreut die ausschließlich in die Punkte a) und b) fallen, beträgt die maximale kumulierbare Honorierung 2.700,00 (zweitausendsiebenhundert//00) Euro monatlich; in den anderen Fällen beträgt die maximal kumulierbare Honorierung 3.000,00 (dreitausend//00) Euro monatlich.
2. Der Ärztin oder dem Arzt für Allgemeinmedizin, die oder der gemäß Buchstabe B, Punkt 3, auf Landesebene die Funktion der Vertreterin oder des Vertreters der ärztlichen Bezugspersonen in den Seniorenwohnheimen übernimmt, werden zusätzlich zum Betrag gemäß vorangehendem Absatz 1, 900,00 (neunhundert//00) Euro monatlich als Honorierung zuerkannt.