1. Die ärztliche Bezugsperson muss einen „Plan zur Prävention und Überwachung der Infektionen“ erstellen, welcher Folgendes beinhaltet:
a) eine Bewertung der biologischen Risiken in der Einrichtung;
b) die Ausarbeitung von Abläufen/Vorschriften für die Arbeitssicherheit in Bezug auf biologische Risiken;
c) die Überprüfung der Verfügbarkeit von Räumlichkeiten, Abläufen und Werkzeugen, die für den ordnungsgemäßen Ablauf der Verfahren notwendig sind sowie
d) die Überprüfung der Anwendung derselben.
ad a) Zur Bewertung der biologischen Risiken muss die ärztliche Bezugsperson die risikobehafteten Punkte innerhalb der Einrichtung betreffend die Übertragung von Infektionskrankheiten bewerten. Im Spezifischen muss auf folgende Übertragungswege geachtet werden: parenteral (z. B. Hepatitis B, C, HIV), über die Atemwege (z. B. TBC, Legionellen, SARS COV 2), dermal (z.B. Krätze, Pilzinfektionen) und gastrointestinal. Der Risikoplan muss den Gesundheitsbehörden, und speziell dem Departement für Gesundheitsvorsorge und den zuständigen Gesundheitsbezirken mitgeteilt werden.
ad b) Verfahrensabläufe zur Überwachung der Infektionen und biologischen Berufsrisiken. Jedes einzelne Verfahren muss bei der Beschreibung, wie die Tätigkeit durchzuführen ist, anführen, wer was ausführt und wer die oder der Verantwortliche der beschriebenen Tätigkeit ist. Alle Verfahren müssen von der Bezugsperson genehmigt und laufend aktualisiert werden. Besondere Aufmerksamkeit muss den Desinfektions- und Sterilisationsverfahren der Geräte und Ausrüstungen zugedacht werden.
ad c) Überprüfung der Verfügbarkeit von Räumlichkeiten, Abläufen und Ausrüstungen, die für den ordnungsgemäßen Ablauf der Verfahren notwendig sind. Die ärztliche Bezugsperson ist die Garantin oder der Garant, dass alles, was in den Verfahrensabläufen beschrieben und ausgeführt wird, auch wirklich umgesetzt werden kann und dass das Personal mit allem für die Anwendung der genannten Abläufe Notwendigen ausgestattet ist.
ad d) Überprüfung der Umsetzung/Anwendung derselben. Die Bezugsperson muss sich, mittels Überprüfungen vor Ort und regelmäßigen Treffen mit dem Personal, vergewissern, dass die vorgegebenen Bestimmungen effektiv eingehalten werden. Von den Treffen mit dem Personal zwecks Erläuterung der Verfahren und den regelmäßigen Überprüfungen müssen Protokolle verfasst werden, welche in den Unterlagen der Einrichtung verbleiben. In Einrichtungen mit viel Personal kann es sich auch als zweckmäßig erweisen, den einzelnen Personen das Protokoll auszuhändigen und sich dessen Empfang durch eine Unterschrift bestätigen zu lassen.