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Beschluss vom 3. November 2020, Nr. 855
Ärztliche Bezugspersonen für die Leitung der Seniorenwohnheime

Anhang A

A) ERNENNUNG DER ÄRZTLICHEN BEZUGSPERSON FÜR DIE LEITUNG DER SENIORENWOHNHEIME

1. Die Ernennung der ärztlichen Bezugsperson für die Direktion der Seniorenwohnheime (in der Folge ärztliche Bezugsperson) erfolgt, im Einvernehmen mit der Direktion des Seniorenwohnheimes und des erwählten Arztes, durch die Direktorin oder den Direktor des Gesundheitsbezirks.

2. Die ärztliche Bezugsperson muss im Besitz einer Ausbildung in Medizin und Chirurgie sein, bereits über die Zulassung zur Ausübung des Berufs verfügen und im Berufsverzeichnis eingetragen sein.

3. Die Funktion der ärztlichen Bezugsperson kann von den Ärzten für Allgemeinmedizin, vorzugsweise von einem Mitglied des Ärzteteams der Einrichtung und von Fachärzten, vorzugsweise aus Fachbereichen Geriatrie, öffentliche Hygiene- und Gesundheit oder Innere Medizin, ausgeübt werden.

4. Ärztinnen und Ärzte, die keine Erfahrung im sozialen Bereich aufweisen können, müssen verpflichtend einen eintägigen Weiterbildungskurs besuchen, der von der Landesabteilung Soziales organisiert wird und bei dem die wesentlichen organisatorischen und verwaltungstechnischen Aspekte der Seniorenwohnheime erläutert werden.

5. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb organisiert jährlich auf eigene Kosten Schulungen zu aktuellen Themen für alle Ärztinnen und Ärzte.

6. Bezugspunkt für die Organisation der Gesundheitsleistungen in den Seniorenwohnheimen ist der territoriale Dienst des jeweiligen Gesundheitsbezirkes.

7. Eine Ärztin oder ein Arzt kann den Auftrag als ärztliche Bezugsperson für höchstens drei Einrichtungen, welche derselben oder der angrenzenden Vernetzten Gruppenmedizin (VGM) angehören, annehmen.

8. Der Auftrag hat eine Dauer von fünf Jahren und kann verlängert werden.

9. Der Widerruf des Auftrags kann vonseiten einer der beteiligten Parteien (Ärztin oder Arzt, Sanitätsbetrieb, Seniorenwohnheim) unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von mindestens zwei Monaten erfolgen.

10. Bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen kann der Direktor oder die Direktorin des Gesundheitsbezirkes, nach Absprache mit dem Direktor oder der Direktorin des zuständigen Territorialen Dienstes des Sanitätsbetriebes und der Direktorin oder dem Direktor des Seniorenwohnheimes, den Auftrag jederzeit ohne Kündigungsfrist widerrufen.

11. Die ärztliche Bezugsperson muss einen Haftpflichtversicherungsvertrag gegenüber Dritten abschließen.

B) AUFGABEN UND FUNKTIONEN DER ÄRZTLICHEN BEZUGSPERSON

1. Die ärztliche Bezugsperson ist der Garant für die Gesundheitsversorgung der Bewohner und die ordnungsgemäße Erbringung der Gesundheitsleistungen innerhalb der Einrichtung, damit diese sicher, von Personal mit angemessener Vorbereitung und unter entsprechenden hygienisch-sanitären Voraussetzungen sowie unter Einhaltung der berufsethischen Grundsätze, durchgeführt werden.

2. Die beauftragte ärztliche Bezugsperson arbeitet eng mit der Direktion des Seniorenwohnheimes und der Pflegedienstleitung zusammen. Dabei obliegen ihr insbesondere folgende Aufgaben:

a) Sie überwacht die ordnungsgemäße Abfassung und Aufbewahrung der Gesundheitsdokumentation.

b) Sie sorgt, gemeinsam mit einer verantwortlichen Person des Seniorenwohnheimes, für die Aushändigung von Kopien der Gesundheitsdokumentation an die Interessierten. Dabei hält sie sich an die Vorschriften des jeweiligen Einrichtungsträgers und handelt im Einklang mit den geltenden gesetzlichen Bestimmungen.

c) Sie überwacht die hygienisch-sanitären Aspekte in der Führung des Heimes, mit besonderem Augenmerk auf die Abläufe der Sterilisierung, der Sanifikation und der Desinfektion.

d) Sie nimmt unterstützend an Tätigkeiten, wie z.B. interdisziplinäre und multiprofessionelle Fallbesprechungen mit den Bewohnern, den Familienangehörigen, dem Pflegeteam und den Ärzten für Allgemeinmedizin teil.

e) Sie übermittelt selbst und/oder mahnt die Weiterleitung der Meldung von Infektionskrankheiten, welche eventuell im Tätigkeitsumfeld der Einrichtung diagnostiziert oder vermutet werden, an die zuständigen Behörden an.

f) Sie erarbeitet in Zusammenarbeit mit der Direktion Betreuungs- und Organisationsstandards (Sturzprävention, bewegungseinschränkende Maßnahmen, medizinische Notfallplanung) gemäß den Richtlinien des Sanitätsbetriebes.

g) Sie informiert die Direktion des Seniorenwohnheimes über Vorfälle, Beschwerden und übermittelt Anregungen.

h) Sie meldet der Direktion der Seniorenwohnheime Fälle mit klinischem Risiko, bei denen Gerichts- bzw. Versicherungsverfahren in Verbindung mit der Ausübung der entsprechenden Funktion voraussehbar sind.

i) Sie unterbreitet der Direktion Vorschläge betreffend Informations-, Ausbildungs- und Weiterbildungsprogramme für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Seniorenwohnheimes.

j) Sie unterbreitet Vorschläge für die Anschaffung von medizinischen Geräten, Ausstattungen und gesundheitstechnischen Einrichtungsgegenständen.

k) Sie erlässt Vorgaben zur Verhütung der Übertragung von Krankheiten unter den Bewohnern und dem Personal innerhalb der Einrichtung und überwacht die Einhaltung der Verfahren, welche vom Sanitätsbetrieb und der Landesabteilung Soziales erlassen werden.

l) Sie wacht über die korrekte Aufbewahrung von pharmazeutischen Produkten, von Arzneimitteln und, wenn vorhanden, von Vorräten an Blutbestandteilen.

m) Sie ist der Garant für die ordnungsgemäße Aufbewahrung und Übermittlung von Patientenverfügungen (DAT) der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner an die zuständigen Behörden.

n) Sie führt eine Auflistung der an/von dem Personal und den Bewohnern vorgenommenen Impfungen und übermittelt diese an die zuständige Behörde.

3. Alle ärztlichen Bezugspersonen, die Ärzte für Allgemeinmedizin sind, wählen einen Vertreter aus ihrer Mitte. Die Landesvertreterin oder der Landesvertreter der ärztlichen Bezugspersonen wird vom Sanitätsbetrieb für die Dauer von drei Jahren, die erneuerbar sind, ernannt. Die Landesvertreterin oder der Landesvertreter übernimmt folgende Aufgaben:

a) Sie oder er informiert die ärztlichen Bezugspersonen vorab über Neuigkeiten und Vorschriften.

b) Sie oder er unterstützt die Kolleginnen und Kollegen in der Anwendung der Vorschriften und Bestimmungen im Falle eines territorialen Notstandes.

c) Sie oder er organisiert mindestens alle 12 Monate Weiterbildungen zu aktuellen Themen. Sie oder er schlägt die Themen für die Weiterbildung, die aktuell sein müssen, vor, der Sanitätsbetrieb genehmigt diese vorab und trägt die Kosten.

d) Sie oder er pflegt die Beziehungen mit dem Südtiroler Sanitätsbetrieb.

e) Sie oder er ist Mitglied der Task Force der Seniorenwohnheime, sofern eine solche eingesetzt wird.

C) DIE BEFUGNISSE DER ÄRZTLICHEN BEZUGSPERSON

1. Die ärztliche Bezugsperson muss einen „Plan zur Prävention und Überwachung der Infektionen“ erstellen, welcher Folgendes beinhaltet:

a) eine Bewertung der biologischen Risiken in der Einrichtung;

b) die Ausarbeitung von Abläufen/Vorschriften für die Arbeitssicherheit in Bezug auf biologische Risiken;

c) die Überprüfung der Verfügbarkeit von Räumlichkeiten, Abläufen und Werkzeugen, die für den ordnungsgemäßen Ablauf der Verfahren notwendig sind sowie

d) die Überprüfung der Anwendung derselben.

ad a) Zur Bewertung der biologischen Risiken muss die ärztliche Bezugsperson die risikobehafteten Punkte innerhalb der Einrichtung betreffend die Übertragung von Infektionskrankheiten bewerten. Im Spezifischen muss auf folgende Übertragungswege geachtet werden: parenteral (z. B. Hepatitis B, C, HIV), über die Atemwege (z. B. TBC, Legionellen, SARS COV 2), dermal (z.B. Krätze, Pilzinfektionen) und gastrointestinal. Der Risikoplan muss den Gesundheitsbehörden, und speziell dem Departement für Gesundheitsvorsorge und den zuständigen Gesundheitsbezirken mitgeteilt werden.

ad b) Verfahrensabläufe zur Überwachung der Infektionen und biologischen Berufsrisiken. Jedes einzelne Verfahren muss bei der Beschreibung, wie die Tätigkeit durchzuführen ist, anführen, wer was ausführt und wer die oder der Verantwortliche der beschriebenen Tätigkeit ist. Alle Verfahren müssen von der Bezugsperson genehmigt und laufend aktualisiert werden. Besondere Aufmerksamkeit muss den Desinfektions- und Sterilisationsverfahren der Geräte und Ausrüstungen zugedacht werden.

ad c) Überprüfung der Verfügbarkeit von Räumlichkeiten, Abläufen und Ausrüstungen, die für den ordnungsgemäßen Ablauf der Verfahren notwendig sind. Die ärztliche Bezugsperson ist die Garantin oder der Garant, dass alles, was in den Verfahrensabläufen beschrieben und ausgeführt wird, auch wirklich umgesetzt werden kann und dass das Personal mit allem für die Anwendung der genannten Abläufe Notwendigen ausgestattet ist.

ad d) Überprüfung der Umsetzung/Anwendung derselben. Die Bezugsperson muss sich, mittels Überprüfungen vor Ort und regelmäßigen Treffen mit dem Personal, vergewissern, dass die vorgegebenen Bestimmungen effektiv eingehalten werden. Von den Treffen mit dem Personal zwecks Erläuterung der Verfahren und den regelmäßigen Überprüfungen müssen Protokolle verfasst werden, welche in den Unterlagen der Einrichtung verbleiben. In Einrichtungen mit viel Personal kann es sich auch als zweckmäßig erweisen, den einzelnen Personen das Protokoll auszuhändigen und sich dessen Empfang durch eine Unterschrift bestätigen zu lassen.

D) WIRTSCHAFTLICHE BEHANDLUNG DER BEZUGSPERSON

1. Den Ärztinnen und Ärzten, welche die Funktion der Bezugsperson in den Seniorenwohnheimen übernehmen, wird folgende allumfassende Honorierung zuerkannt:

a) für Einrichtungen mit bis zu 30 Betten: 1.100,00 (eintausendeinhundert//00) Euro monatlich,

b) für Einrichtungen mit von 31 bis 55 Betten: 1.300,00 (eintausenddreihundert//00) Euro monatlich,

c) für Einrichtungen von 56 bis 99 Betten: 1.500,00 (eintausendfünfhundert//00) Euro monatlich,

d) für Einrichtungen mit mehr als 100 Betten: 1.700,00 (eintausendsiebenhundert//00) Euro monatlich,

e) falls eine Ärztin oder Arzt mehrere Einrichtungen betreut die ausschließlich in die Punkte a) und b) fallen, beträgt die maximale kumulierbare Honorierung 2.700,00 (zweitausendsiebenhundert//00) Euro monatlich; in den anderen Fällen beträgt die maximal kumulierbare Honorierung 3.000,00 (dreitausend//00) Euro monatlich.

2. Der Ärztin oder dem Arzt für Allgemeinmedizin, die oder der gemäß Buchstabe B, Punkt 3, auf Landesebene die Funktion der Vertreterin oder des Vertreters der ärztlichen Bezugspersonen in den Seniorenwohnheimen übernimmt, werden zusätzlich zum Betrag gemäß vorangehendem Absatz 1, 900,00 (neunhundert//00) Euro monatlich als Honorierung zuerkannt.

 

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