(1) Die Volksanwältin/Der Volksanwalt hat dem Südtiroler Landtag jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, in dem sie/er die Fälle fehlender oder mangelhafter Zusammenarbeit anführt und Vorschläge darüber macht, wie seine/ihre Tätigkeit wirksamer gestaltet und die Unparteilichkeit der Verwaltung und des Dienstes gewährleistet werden kann. Sie/er stellt den Tätigkeitsbericht innerhalb der ersten fünf Monate eines jeden Jahres den Landtagsabgeordneten vor – den genauen Termin legt die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident fest.
(2) Die Volksanwältin/Der Volksanwalt hat eine Abschrift des im Absatz 1 erwähnten Berichtes der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann, den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, der Präsidentinnen/den Präsidenten der Bezirksgemeinschaften und den anderen betroffenen Körperschaften oder Rechtspersonen, wenn sie vom Einschreiten der Volksanwaltschaft im entsprechenden Jahr betroffen waren, sowie allen, die darum ansuchen, zu übermitteln.
(3) Der Bericht wird auf der Internetseite der Volksanwaltschaft veröffentlicht.