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j) Landesgesetz vom 9. Oktober 2020, Nr. 111)
Bestimmungen über die beim Landtag angesiedelten Ombudsstellen

1)
Kundgemacht im Amtsblatt vom 15. Oktober 2020, Nr.  42.

I. ABSCHNITT
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Art. 1 (Zielsetzung und Anwendungsbereich)

(1) Gegenstand dieses Gesetzes ist die Regelung der beim Landtag angesiedelten Ombudsstellen: Volksanwaltschaft, Kinder- und Jugendanwaltschaft, Amt der Gleichstellungsrätin/des Gleichstellungsrates und Landesbeirat für das Kommunikationswesen.

(2) Die Volksanwältin/Der Volksanwalt schreitet bei unregelmäßigen Verhaltensweisen der öffentlichen Körperschaften ein und vermittelt zwischen den Bürgerinnen und Bürgern und der öffentlichen Verwaltung. Bei der Volksanwaltschaft ist die Antidiskriminierungsstelle angesiedelt.

(3) Die Kinder- und Jugendanwältin/Der Kinder- und Jugendanwalt – im Folgenden kurz: KJ-Anwältin/KJ-Anwalt – schützt die Rechte und Interessen der in Südtirol lebenden jungen Menschen.

(4) Die Gleichstellungsrätin/Der Gleichstellungsrat fördert und beaufsichtigt die Umsetzung der Prinzipien der Chancengleichheit und Nichtdiskriminierung zwischen Frauen und Männern am Arbeitsplatz. Bei der Gleichstellungsrätin/dem Gleichstellungsrat ist zudem der Monitoringausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderung angesiedelt.

(5) Der Landesbeirat für das Kommunikationswesen – im Folgenden kurz: Landesbeirat – ist eine unabhängige Ombudsstelle, die im Bereich der lokalen Medien tätig ist. Er übt Aufsichts- und Kontrollfunktionen zum Schutz der Mediennutzer und Medienbetreiber aus und setzt sich für die Erhaltung und Verbesserung der Qualität sowie für die Vielfalt der Medienlandschaft in Südtirol ein. Der Landesbeirat besteht aus sechs Expertinnen und Experten in den Bereichen Kommunikation, Information, Telekommunikation und Multimedia.

(6) Die Dienste der Ombudsstellen können von allen Bürgerinnen und Bürgern kostenlos in Anspruch genommen werden.

(7) Den Bürgerinnen und Bürgern aller drei Sprachgruppen muss das Recht auf Gebrauch der Muttersprache gewährleistet werden.

Art. 2 (Zugangsvoraussetzungen)

(1) Die Bewerberinnen und Bewerber für das Amt der Volksanwältin/des Volksanwalts, der KJ-Anwältin/des KJ-Anwaltes sowie der Gleichstellungsrätin/des Gleichstellungsrates müssen folgende Zugangsvoraussetzungen erfüllen:

  1. Diplom eines mindestens vierjährigen Universitätsstudiums,
  2. Nachweis über die Kenntnis der italienischen und deutschen Sprache, bezogen auf den Universitätsabschluss, sowie:
  3. für das Amt der Volksanwältin/des Volksanwaltes: Erfahrung im Rechts- oder im Verwaltungsbereich in Form einer mindestens fünfjährigen Berufstätigkeit in einem dieser beiden Bereiche während der letzten zehn Jahre,
  4. für das Amt der KJ-Anwältin/des KJ-Anwaltes: nachgewiesene Kompetenzen oder Berufserfahrung im Kinder- und Jugendbereich,
  5. für das Amt der Gleichstellungsrätin/des Gleichstellungsrates: nachgewiesene Fachkenntnisse im Bereich der Frauenbeschäftigung, des Arbeitsrechts sowie der Rechtslage im Bereich der Chancengleichheit.

(2) Die Bewerberinnen und Bewerber für das Amt eines Mitglieds des Landesbeirats müssen die dafür vorgesehenen Anforderungen an Kompetenz und Erfahrung auf dem Gebiet der Kommunikation in ihren kulturellen, rechtlichen, wirtschaftlichen und technologischen Aspekten erfüllen.

Art. 3 (Verfahren zur Wahl und Ernennung der  Volksanwältin/des Volksanwaltes, der Kinder- und Jugendanwältin/des Kinder- und Jugendanwaltes, der Gleichstellungsrätin/des Gleichstellungsrates)

(1) Das Verfahren zur Wahl der Volksanwältin/des Volksanwaltes, der KJ-Anwältin/des KJ-Anwaltes und der Gleichstellungsrätin/des Gleichstellungsrates wird mit einer öffentlichen Bekanntmachung im Amtsblatt der Region eingeleitet, die von der Präsidentin/vom Präsidenten des Südtiroler Landtages innerhalb von 30 Tagen nach ihrer/seiner Wahl veranlasst wird und aus der Folgendes hervorgehen muss:

  1. die Absicht des Landtages, das Amt der Volksanwältin/des Volksanwaltes, der KJ-Anwältin/des KJ-Anwaltes und der Gleichstellungsrätin/des Gleichstellungsrates zu besetzen,
  2. die Zugangsvoraussetzungen für die Stelle,
  3. die Besoldung,
  4. die Frist für die Einreichung der Bewerbungen beim Präsidium des Südtiroler Landtages – 30 Tage ab Veröffentlichung der öffentlichen Bekanntmachung.

(2) Vor der Wahl der Volksanwältin/des Volksanwaltes, der KJ-Anwältin/des KJ-Anwaltes und der Gleichstellungsrätin/des Gleichstellungsrates werden die Bewerberinnen und Bewerber, welche die Voraussetzungen nach Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a) und b) erfüllen und dies anhand entsprechender Nachweise oder Eigenerklärungen belegen können, zu einer Anhörung im Landtag eingeladen. Im Rahmen dieser Anhörung, an der alle Landtagsabgeordneten teilnehmen können, legen die Bewerberinnen und Bewerber ihre Kompetenzen bzw. Berufserfahrung in den jeweiligen Bereichen dar und beweisen damit, dass sie die entsprechenden Zugangsvoraussetzungen gemäß Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben c), d) und e) erfüllen. Bei dieser Gelegenheit können die Bewerberinnen und Bewerber auch ihre Vorstellungen über ihre künftigen Aufgabenschwerpunkte und über die Führung der Ombudsstellen vorbringen.

(3) Die Volksanwältin/der Volksanwalt, die KJ-Anwältin/der KJ-Anwalt und die Gleichstellungsrätin/der Gleichstellungsrat werden vom Landtag in geheimer Abstimmung unter jenen Bewerberinnen/Bewerber gewählt, die an der in Absatz 2 genannten Anhörung teilgenommen haben. Gewählt ist die Bewerberin oder der Bewerber, die/der die Stimmen von zwei Dritteln der Landtagsabgeordneten erhält.

(4) Die Ernennung erfolgt per Dekret des Landtagspräsidenten/der Landtagspräsidentin nach dem Ergebnis der Wahl im Landtag und nach Vorlage der Erklärung über das Fehlen von Gründen für die Unvereinbarkeit und für die Nichterteilbarkeit des Amtes gemäß Artikel 6 Absatz 1.

(5) Die Bestimmungen in Artikel 7 Absatz 2 sind hiervon unberührt.

Art. 4 (Verfahren zur Wahl und Ernennung der Mitglieder und der Präsidentin/des Präsidenten des Landesbeirates für das Kommunikationswesen)

(1) Die Mitglieder des Landesbeirats werden zu Beginn der Legislaturperiode vom Landtag in geheimer Abstimmung gewählt.

(2) Jede/Jeder Abgeordnete kann höchstens drei Vorzugsstimmen abgeben. Die Zusammensetzung des Landesbeirats muss dem Sprachgruppenverhältnis gemäß letzter allgemeiner Volkszählung entsprechen. Auf jeden Fall muss auch die Vertretung der ladinischen Sprachgruppe gewährleistet werden. Ein Mitglied des Landesbeirats wird auf Vorschlag der politischen Minderheit gewählt.

(3) Aus den Reihen der vom Landtag gewählten Mitglieder des Landesbeirats ernennt das Landtagspräsidium auf Vorschlag der Landtagspräsidentin/des Landtagspräsidenten die Präsidentin/den Präsidenten und die Vizepräsidentin/den Vizepräsidenten des Landesbeirats. Diese müssen verschiedenen Sprachgruppen angehören.

(4) Im Hinblick auf die Ernennung muss die Präsidentin/der Präsident und die Vizepräsidentin/der Vizepräsident des Landesbeirats schriftlich erklären, dass keine Gründe für eine Unvereinbarkeit oder Nichterteilbarkeit des Amtes im Sinne von Artikel 6 Absatz 1 vorliegen.

(5) Die Bestimmungen in Artikel 7 Absatz 2 sind hiervon unberührt.

Art. 5 (Unvereinbarkeitsgründe)

(1) Unbeschadet der in Artikel 8 des Landesgesetzes vom 19. September 2017, Nr. 14, vorgesehenen Unwählbarkeitsgründe sind die Ämter der Volksanwältin/des Volksanwalts, der KJ-Anwältin/des KJ-Anwaltes sowie der Gleichstellungsrätin/des Gleichstellungsrates unvereinbar:

  1. mit dem Mandat eines Mitglieds des Europäischen Parlaments sowie des italienischen Parlaments oder der italienischen Regierung,
  2. mit dem Amt einer Bürgermeisterin/eines Bürgermeisters, einer Gemeindereferentin/eines Gemeindereferenten oder einer Gemeinderätin/eines Gemeinderates,
  3. mit der Ausübung jedweder selbständigen oder abhängigen Tätigkeit und jedweder Gewerbe- oder Berufstätigkeit, die keine Eintragung in eine Berufskammer erfordert und mit der Zielsetzung des Amtes im Widerspruch steht. Über die Ausübung jedweder selbstständigen Tätigkeit sowie über gelegentliche Nebentätigkeit, die nur in beschränktem Ausmaß erfolgen kann und genehmigungspflichtig ist, entscheidet die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident auf begründeten Antrag hin.

(2) Unbeschadet der in Artikel 8 und Artikel 9 des Landesgesetzes vom 19. September 2017, Nr. 14, vorgesehenen Unwählbarkeits- und Unvereinbarkeitsgründe ist das Amt eines Mitglieds, des Präsidenten und des Vizepräsidenten des Landesbeirats unvereinbar:

  1. mit folgenden politischen Ämtern:
    1. mit dem Amt eines Mitglieds des Europäischen Parlaments sowie des italienischen Parlaments oder der italienischen Regierung,
    2. mit dem Amt einer Bürgermeisterin/eines Bürgermeisters, einer Gemeindereferentin/eines Gemeindereferenten oder einer Gemeinderätin/eines Gemeinderates,
    3. mit dem Amt eines von der Regierung, vom Parlament, von Regionalräten, Regionalregierungen, Landtagen, Landesregierungen, Gemeinderäten oder Gemeindeausschüssen ernannten Mitglieds des Vorsitzes oder der Direktion einer öffentlichen Körperschaft mit oder ohne Gewinnabsichten,
    4. mit einem Wahl- oder Vertretungsmandat in einer politischen Partei,
  2. mit folgenden Berufs- und Wirtschaftstätigkeiten:
    1. Geschäftsführerin/Geschäftsführer oder Angestellte/Angestellter von öffentlichen oder privaten Unternehmen, die auf dem Gebiet des Rundfunkwesens, des Fernmeldewesens, der Werbung, des Verlagswesens – auch im multimedialen Bereich –, der Einschaltquotenmessung und der Überwachung der Programmgestaltung, sei es auf staatlicher, sei es auf lokaler Ebene, tätig ist; Landesbedienstete/Landesbediensteter,
    2. aktive Mitarbeiterin oder Beraterin/aktiver Mitarbeiter oder Berater der unter Nr. 1) dieses Buchstabens genannten Rechtssubjekte.

(3) Während der Amtszeit dürfen die Volksanwältin/der Volksanwalt, die KJ-Anwältin/der KJ-Anwalt, die Gleichstellungsrätin/der Gleichstellungsrat, und die Präsidentin/der Präsident des Landesbeirats keine Ämter oder Funktionen in Parteien, Vereinigungen, Körperschaften oder Unternehmen ausüben, wobei ehrenamtliche Tätigkeiten für Vereinigungen oder Körperschaften sowie Beauftragungen in Körperschaften in Ausübung des gewählten Amtes ausgenommen sind.

(4) Wenn sie beabsichtigen, bei Kommunal-, Landes-, Parlaments- oder Europawahlen zu kandidieren, müssen die Volksanwältin/der Volksanwalt, die KJ-Anwältin/der KJ-Anwalt, die Gleichstellungsrätin/der Gleichstellungsrat und die Präsidentin/der Präsident des Landesbeirats mindestens sechs Monate vor dem Wahltermin zurücktreten.

(5) Hiervon unberührt sind die Bestimmungen des gesetzesvertretenden Dekrets vom 8. April 2013, Nr. 39, über die Nichterteilbarkeit und Unvereinbarkeit von Ämtern in öffentlichen Verwaltungen.

Art. 6 (Verfahren zur Feststellung von Unvereinbarkeits- und Nichterteilbarkeitsgründen)

(1) Die Volksanwältin/der Volksanwalt, die KJ-Anwältin/der KJ-Anwalt, die Gleichstellungsrätin/der Gleichstellungsrat, die Präsidentin/der Präsident und die Vizepräsidentin/der Vizepräsident des Landesbeirats sind verpflichtet, vor ihrer Ernennung der Landtagspräsidentin/dem Landtagspräsidenten mitzuteilen, welche Ämter, Funktionen und beruflichen Tätigkeiten sie ausüben und dass keine Gründe für die Nichterteilbarkeit oder Unvereinbarkeit des Amtes bestehen bzw. dass die im Artikel 5 genannten Unvereinbarkeitsgründe behoben wurden.

(2) Hat die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident dennoch Grund zur Annahme, dass ein Grund zur Unvereinbarkeit oder Unerteilbarkeit des Amtes besteht, teilt sie/er dies den Betroffenen schriftlich mit. Diese können innerhalb von fünfzehn Tagen ab Empfang der Mitteilung Gegenäußerungen in schriftlicher Form vorbringen oder den Unvereinbarkeitsgrund beseitigen. Im Laufe der nächsten Landtagssitzung informiert die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident den Landtag über die erfolgte Beseitigung des Unvereinbarkeitsgrundes. Ist die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident nach Empfang der Gegenäußerungen und nach gemeinsamer Erörterung des Sachverhaltes dennoch der Ansicht, dass ein Grund für die Unvereinbarkeit oder Nichterteilbarkeit des Amtes besteht, unterbreitet sie/er dem Landtag einen begründeten Bericht mit dem Vorschlag, entweder das Bestehen eines Unvereinbarkeitsgrundes oder die Nichtigkeit der Beauftragungsmaßnahme festzustellen. Auf das Verfahren im Landtag finden die Bestimmungen der Geschäftsordnung des Südtiroler Landtages zur Wahlbestätigung Anwendung, sofern sie mit diesem Gesetz vereinbar sind. Falls der Landtag das Bestehen eines Unvereinbarkeitsgrundes oder die Nichtigkeit der Beauftragungsmaßnahme feststellt, verfügt er mit einem Beschluss den Amtsverlust.

(3) Falls sich im Laufe seiner/ihrer Amtszeit Änderungen in Bezug auf die gemäß Absatz 1 abgegebene Erklärung ergeben, muss die/der Betroffene diese innerhalb von 15 Tagen nach deren Eintreten der Landtagspräsidentin/dem Landtagspräsidenten mitteilen. Hat die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident Grund zur Annahme, dass damit ein Unvereinbarkeitsgrund eingetreten ist, wird gemäß Absatz 2 vorgegangen.

Art. 7 (Amtsdauer, Amtsenthebung und Bestimmungen über die Wahl des Nachfolgers/der Nachfolgerin)

(1) Die Amtszeit der Volksanwältin/des Volksanwaltes, der KJ-Anwältin/des KJ-Anwaltes, der Gleichstellungsrätin/des Gleichstellungsrates und der Präsidentin/des Präsidenten des Landesbeirats entspricht der Legislaturperiode des Landtages, in der sie/er gewählt wurde. Die Bestimmungen in Absatz 2 und in Artikel 6 sind hiervon unberührt. Die Volksanwältin/Der Volksanwalt, die KJ-Anwältin/der KJ-Anwalt, die Gleichstellungsrätin/der Gleichstellungsrat, die Präsidentin/der Präsident des Landesbeirats führt die Amtsgeschäfte vorläufig bis zum Amtsantritt der Nachfolgerin/des Nachfolgers weiter.

(2) Auf einen Beschluss des Landtags hin, der in geheimer Abstimmung mit der Stimmenmehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder gefasst wurde, kann die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident die Volksanwältin/den Volksanwalt, die KJ-Anwältin/den KJ-Anwalt, die Gleichstellungsrätin/den Gleichstellungsrat und die Präsidentin/den Präsidenten des Landesbeirats ihres Amtes entheben, wenn schwerwiegende Gründe im Zusammenhang mit der Ausübung ihrer Amtsfunktionen vorliegen, außerdem bei Gesetzesübertretungen sowie bei nachgewiesener Ineffizienz.

(3) Falls die Volksanwältin/der Volksanwalt, die KJ-Anwältin/der KJ-Anwalt, die Gleichstellungsrätin/der Gleichstellungsrat oder die Präsidentin/der Präsident des Landesbeirats das Amt verliert oder aus irgendeinem Grund vor dem normalen Ende der Amtszeit aus dem Amt scheidet, leitet die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident innerhalb von 30 Tagen das Verfahren gemäß Artikel 3 – bzw. Artikel 4 im Falle der Präsidentin/des Präsidenten des Landesbeirats – ein, sofern der Amtsverlust/das Ausscheiden nicht in den letzten neun Monate einer Legislaturperiode erfolgt. In diesem Fall ernennt die Landtagspräsidenten/der Landtagspräsident für die Übergangsphase bis zur ordentlichen Neubestellung einen Ersatz. 2)

2)
Art. 7 Absatz 3 wurde so geändert durch Art. 1 Absatz 1 des L.G. vom 12. Mai 2023, Nr. 8.

Art. 8 (Mandatsbeschränkung)

(1) Wer das Amt der Volksanwältin/des Volksanwaltes, der KJ-Anwältin/des KJ-Anwaltes, der Gleichstellungsrätin/des Gleichstellungsrates oder der Präsidentin/des Präsidenten des Landesbeirats für drei Legislaturperioden bekleidet hat, kann nicht unmittelbar für dasselbe Amt wiedergewählt werden. Als Legislaturperiode gilt ausschließlich zu diesem Zwecke eine Amtsausübung für mindestens 36 Monate. 3)

3)
Art. 8 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 22 Absatz 1 des L.G. vom 11. Jänner 2021, Nr. 1.

Art. 9 (Wartestand)

(1) Öffentliche Bedienstete des Landes oder der örtlichen Körperschaften werden für den Zeitraum ihres Auftrages in den Wartestand aufgrund des politischen Mandats versetzt.

(2) Öffentliche Bedienstete des Staates oder der Region werden für den Zeitraum ihres Auftrages in den Wartestand gemäß den geltenden Bestimmungen versetzt.

Art. 10 (Besoldung)

(1) Für die Dauer ihrer Amtszeit haben die Volksanwältin/der Volksanwalt, die KJ-Anwältin/der KJ-Anwalt, die Gleichstellungsrätin/der Gleichstellungsrat Anspruch auf die wie folgt angeführte monatliche Bruttoaufwandsentschädigung, die alljährlich und automatisch auf Grundlage des in der Gemeinde Bozen erhobenen ISTAT-Indexes der Verbraucherpreise für Haushalte von Arbeitern und Angestellten (FOI) aufgewertet wird:

  1. Volksanwältin/Volksanwalt: Entschädigung 8.500 Euro,
  2. KJ-Anwältin/KJ-Anwalt: Entschädigung 6.000 Euro,
  3. Gleichstellungsrätin/Gleichstellungsrat: Entschädigung 6.000 Euro.

(2) Sofern die/der gewählte und ernannte Amtsinhaberin/Amtsinhaber nicht von Amts wegen in den Wartestand wegen politischen Mandats oder in den Wartestand versetzt wurde bzw. nicht zur selbständigen Berufstätigkeit ermächtigt wurde und folglich die für diese Fälle geltenden Bestimmungen zur Anwendung gelangen, erstattet der Südtiroler Landtag der Amtsinhaberin/dem Amtsinhaber zusätzlich zur in Absatz 1 genannten Bruttoaufwandsentschädigung die Sozial- und Vorsorgebeiträge, die von der Amtsinhaberin/vom Amtsinhaber mit Bezug auf die Vorsorgebemessungsgrundlage einbezahlt wurden, sobald diese/dieser die entsprechenden Einzahlungsbestätigungen vorlegt. Der Höchstbetrag der rückvergütbaren Sozial- und Vorsorgebeiträge wird gemäß den Bestimmungen berechnet, die der Berechnung der Arbeitgeberbeiträge für die Bediensteten des Landtages zugrunde liegen. 4)

(3) Die monatliche Bruttoaufwandsentschädigung nach Absatz 1 beinhaltet nicht den etwa anfallenden Zusatzbeitrag zur Vorsorgekasse der Berufskategorie.

(4) Den Mitgliedern des Landesbeirates steht für die Teilnahme an den Sitzungen das Doppelte jener Sitzungsgelder und Vergütungen zu Lasten des Landtagshaushaltes zu, die das Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, in geltender Fassung, für die Mitglieder der Beiräte vorsieht, die eine selbstständige, nach außen hin wirksame Aufgabe wahrzunehmen haben. Ihnen steht außerdem die im oben angeführten Landesgesetz vorgesehene Außendienstvergütung für die Landesbediensteten unter den ebenda genannten Bedingungen zu.

(5) Die Präsidentin/Der Präsident des Landesbeirats erhält das Zweifache jener monatlichen Vergütung, die im Artikel 1/bis des Landesgesetzes vom 19. März 1991, Nr. 6, in geltender Fassung, für die nicht der Landesverwaltung angehörenden Präsidenten der selbst verwalteten, von der Landesverwaltung abhängigen Betriebe, Anstalten und Einrichtungen festgelegt ist. Die Kosten gehen zu Lasten des Landtagshaushaltes.

4)
Art. 10 Absatz 2 wurde so geändert durch Art. 22 Absatz 2 des L.G.vom 11. Jänner 2021, Nr. 1.

Art. 11 (Spesenrückvergütung)

(1) Die Außendienstvergütung und die Vergütung der Reisekosten richten sich nach den Bestimmungen, die für die Bediensteten des Südtiroler Landtages gelten. Die entsprechenden Ausgaben gehen zu Lasten des Haushaltes des Südtiroler Landtages.

(2) Die Rückvergütung der Spesen für die besuchten Fort- und Weiterbildungen stehen zu, sofern diese in Zusammenhang mit den Aufgaben und Obliegenheiten der jeweiligen Ombudsstellen stehen.

Art. 12 (Haftpflichtversicherung)

(1) Der Landtag schließt zugunsten der Volksanwältin/des Volksanwaltes, der KJ-Anwältin/des KJ-Anwaltes, der Gleichstellungsrätin/des Gleichstellungsrates und der Präsidentin/des Präsidenten des Landesbeirats eine auf die Dauer ihres/seines Amtes beschränkte Haftpflichtversicherung ab.

Art. 13 (Rechtsstatus und Zugangsrecht)

(1) Die Volksanwältin/der Volksanwalt, die KJ-Anwältin/der KJ-Anwalt, die Gleichstellungsrätin/der Gleichstellungsrat und die Präsidentin/der Präsident des Landesbeirates sind bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben vollkommen unabhängig, an keine Weisungen gebunden und niemandem hierarchisch untergeordnet. Sie handeln auf entsprechenden Hinweis hin oder von Amts wegen.

(2) Die Volksanwältin/der Volksanwalt, die KJ-Anwältin/der KJ-Anwalt, die Gleichstellungsrätin/der Gleichstellungsrat und die Präsidentin/der Präsident des Landesbeirates sind an das Amtsgeheimnis gebunden.

(3) Die Volksanwältin/der Volksanwalt, die KJ-Anwältin/der KJ-Anwalt und die Gleichstellungsrätin/der Gleichstellungsrat haben das Recht, bei den Ämtern der Landesverwaltung, der Anwaltschaft des Landes und dem Rechtsamt des Südtiroler Landtages Gutachten in Auftrag zu geben. In besonderen Fällen können sie Gutachten auf dem Auftragswege an externe Sachverständige vergeben.

(4) Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben haben die Volksanwältin/der Volksanwalt, die KJ-Anwältin/der KJ-Anwalt, die Gleichstellungsrätin/der Gleichstellungsrat und die Präsidentin/der Präsident des Landesbeirates Recht auf Zugang zu allen Unterlagen der öffentlichen Verwaltungen unter Beachtung der geltenden Regelung im Bereich Zugang zu den Akten sowie Anspruch darauf, unentgeltlich Kopien davon zu erhalten. Sie müssen auf jeden Fall die Datenschutzbestimmungen einhalten. 5)

5)
Art. 13 Absatz 4 wurde so geändert durch Art. 22 Absatz 3 des L.G. vom 11. Jänner 2021, Nr. 1.

Art. 14 (Beziehungen der Ombudsstellen zueinander)

(1) Alle Ombudsstellen informieren sich gegenseitig über Angelegenheiten von gemeinsamem Interesse und koordinieren ihre Tätigkeit im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten.

(2) Die Zusammenarbeit der Ombudsstellen, einschließlich des Südtiroler Monitoringausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderung, der Antidiskriminierungsstelle und des Landesbeirat für Chancengleichheit für Frauen, wird durch ein Einvernehmensprotokoll geregelt, wobei die Gleichstellungsrätin/der Gleichstellungsrat die Koordination übernimmt.

II. ABSCHNITT
VOLKSANWALTSCHAFT DES LANDES SÜDTIROL

Art. 15 (Aufgaben und Funktionen)

(1) Die Volksanwältin/Der Volksanwalt schreitet auf formlosen Antrag der direkt Betroffenen oder von Amts wegen im Zusammenhang mit Maßnahmen, Akten, Fakten, Verzögerungen, Unterlassungen oder jedenfalls unregelmäßigen Verhaltensweisen seitens folgender Körperschaften oder Rechtspersonen ein:

  1. der Landesverwaltung,
  2. der Körperschaften, die von der Landesverwaltung abhängig sind oder deren Rechtsordnung in ihre auch delegierten Zuständigkeiten fällt,
  3. der Konzessionäre oder Betreiber öffentlicher Dienste des Landes.

(2) Die Volksanwältin/Der Volksanwalt schreitet auch bei Beschwerden und Unregelmäßigkeiten gegenüber dem Südtiroler Sanitätsbetrieb ein, übt die Funktionen im Sinne von Artikel 2 des Gesetzes vom 8. März 2017, Nr. 24, aus und vertritt oder unterstützt die Patienten auch bei der Schlichtungsstelle in Arzthaftungsfragen gemäß Artikel 14 des Dekretes des Landeshauptmannes vom 18. Jänner 2007, Nr. 11.

(3) Die Volksanwältin/Der Volksanwalt schreitet weiters ein und weist auf Missbräuche, Fehlverhalten, Mängel und Verzögerungen der Gemeindeverwaltungen gegenüber den Bürgerinnen und Bürgern hin, wenn diese eine Vereinbarung im Sinne von Artikel 17 des Regionalgesetzes vom 3. Mai 2018, Nr. 2, mit der Südtiroler Volksanwaltschaft abgeschlossen haben.

(4) Die Volksanwältin/Der Volksanwalt schreitet weiters im Sinne von Artikel 16 des Gesetzes vom 15. Mai 1997, Nr. 127, zum Schutz aller Bürgerinnen und Bürger ein, die Beschwerden gegenüber den staatlichen Verwaltungen, die im Gebiet der Autonomen Provinz Bozen tätig sind, vorbringen.

(5) Seine/Ihre Aufgaben nimmt die Volksanwältin/der Volksanwalt durch Information, Beratung und Vermittlung bei Konflikten in Bezug auf Angelegenheiten oder Verfahren bei den Körperschaften oder Rechtspersonen laut Absatz 1 wahr.

(6) Die Volksanwältin/Der Volksanwalt schreitet weiters ein, um die Ausübung des Rechts auf Zugang zu Akten und Dokumenten der im Absatz 1 genannten Körperschaften und Rechtspersonen gemäß den einschlägigen Bestimmungen sicherzustellen. Diese Aufgabe wird gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 7. August 1990, Nr. 241, des gesetzesvertretenden Dekretes vom 14. März 2013, Nr. 33, und des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, ausgeübt.

Art. 16 (Vorgangsweise)

(1) Bürgerinnen und Bürger, die eine Angelegenheit bei den im Artikel 15 Absatz 1 genannten Körperschaften oder Rechtspersonen anhängig haben, sind berechtigt, sich bei diesen Stellen sowohl schriftlich als auch mündlich über den Stand der Angelegenheit zu erkundigen. Erhalten sie innerhalb von 20 Tagen nach der Anfrage keine Antwort oder ist diese nicht zufriedenstellend, so können sie die Hilfe der Volksanwältin/des Volksanwaltes beantragen.

(2) Die Volksanwältin/Der Volksanwalt überprüft den Rechts- und Sachverhalt, verständigt die zuständige Stelle und ersucht die für den Dienst verantwortliche Bedienstete/den für den Dienst verantwortlichen Bediensteten um eine mündliche oder schriftliche Stellungnahme innerhalb von fünf Tagen. Die Volksanwältin/Der Volksanwalt und die verantwortliche Bedienstete/der verantwortliche Bedienstete legen einvernehmlich den Zeitrahmen fest, innerhalb welchem der Sachverhalt, der zur Beschwerde Anlass gegeben hat, eventuell auch im Rahmen einer gemeinsamen Prüfung bereinigt werden kann. Sollte dieser Zeitrahmen über einen Monat hinausgehen, ist dies eigens zu begründen und der betroffenen Bürgerin/dem betroffenen Bürger mitzuteilen.

(3) Die Volksanwältin/Der Volksanwalt macht die Landeshauptfrau/den Landeshauptmann und die gesetzlichen Vertreter der weiteren Körperschaften auf allfällige Verzögerungen, Unregelmäßigkeiten und Mängel sowie auf deren Ursachen aufmerksam, gibt eine Empfehlung ab und schlägt vor, wie solche Unregelmäßigkeiten behoben und in Zukunft vermieden werden können.

(4) In der Maßnahme, die infolge des Einschreitens der Volksanwältin/des Volksanwaltes erlassen wird, ist jedenfalls die Begründung anzuführen, weshalb die dargelegte Ansicht bzw. die Schlussfolgerungen, zu denen die Volksanwältin/der Volksanwalt gelangt ist, nicht geteilt werden.

(5) Eingeleitete Rekurse und Einsprüche auf dem Gerichts- oder dem Verwaltungswege schließen eine Befassung der Volksanwältin/des Volksanwaltes in derselben Sache nicht aus; auch kann die zuständige Stelle die Auskunft bzw. die Zusammenarbeit nicht verweigern.

(6) Erschwert das zuständige Personal die Arbeit der Volksanwältin/des Volksanwaltes durch Handlungen oder Unterlassungen, so kann diese/dieser die Angelegenheit beim zuständigen Disziplinarorgan zur Anzeige bringen. Dieses wiederum ist verpflichtet, der Volksanwältin/dem Volksanwalt die getroffenen Maßnahmen mitzuteilen.

(7) Die Volksanwältin/Der Volksanwalt hat Beschwerden, deren Prüfung nicht in seine/ihre Zuständigkeit fällt, an die zuständigen gleichartigen Einrichtungen weiterzuleiten. Sind solche nicht vorhanden, wird sie/er im Sinne der Zielsetzungen des Artikels 97 der Verfassung die eventuellen Missstände den betroffenen Stellen melden und die Zusammenarbeit mit ihnen suchen. In Angelegenheiten, die Verwaltungsstellen mit Sitz in Rom oder Brüssel betreffen, kann sich die Volksanwältin/der Volksanwalt der Dienste der Südtiroler Außenämter in Rom und Brüssel bzw. der öffentlichen EU-Dienste bedienen.

(8) Die öffentliche Verwaltung stellt der Volksanwaltschaft die notwendigen Räumlichkeiten für Sprechtage und für Informations- und Beratungsveranstaltungen zur Verfügung.

(9) Die Volksanwältin/Der Volksanwalt kann bei der Führungskraft des von der Beschwerde betroffenen Dienstes mündlich und schriftlich eine Kopie von Unterlagen anfordern, die sie/er für die Durchführung ihrer/seiner Aufgaben für nützlich hält, und in alle die Angelegenheit betreffenden Akten ohne Einschränkung durch das Amtsgeheimnis Einsicht nehmen.

(10) Die Volksanwältin/Der Volksanwalt ist verpflichtet auch außerhalb ihres/seines Amtssitzes Sprechtage abzuhalten. Dabei hat sie/er auf eine möglichst gleichmäßige Behandlung aller Landesteile Bedacht zu nehmen.

Art. 17 (Personal)

(1) Die Volksanwältin/Der Volksanwalt nimmt zur Bewältigung der Aufgaben der Volksanwaltschaft und der Aufgaben der Antidiskriminierungsstelle die Mitarbeit des Personals in Anspruch, das ihr/ihm vom Südtiroler Landtag in Absprache mit ihr/ihm zugewiesen wird. Sie/Er hat diesem Personal gegenüber Leitungs- und Weisungsrecht, wobei das Personal der Volksanwaltschaft oder der Antidiskriminierungsstelle zugewiesen wird, die zusammenarbeiten.

(2) Für eine bessere Bewältigung der Aufgaben, die aufgrund der Vereinbarungen mit den Gemeinden auf die Volksanwaltschaft zukommen, können diese und ihre Interessensvertretungen der Volksanwaltschaft eigenes Personal zur Verfügung stellen. In einer eigenen Vereinbarung wird diese Zurverfügungstellung geregelt. Das Personal untersteht dem Leitungs- und Weisungsrecht der Volksanwältin/des Volksanwaltes.

(3) Das Präsidium des Südtiroler Landtages kann in Absprache mit den betroffenen Gemeinden, mit denen eine Vereinbarung abgeschlossen wurde, einen Spesenbeitrag festlegen, den letztere dem Südtiroler Landtag entrichten müssen, um die in diesem Zusammenhang anfallenden Mehrausgaben abzudecken.

(4) Die Volksanwältin/Der Volksanwalt kann bei Abwesenheit oder Verhinderung eine Bedienstete/einen Bediensteten damit beauftragen, sie/ihn beschränkt auf das normale Tagesgeschäft zu vertreten.

Art. 18 (Planung der Tätigkeit)

(1) Die Volksanwältin/Der Volksanwalt legt innerhalb 15. September eines jeden Jahres dem Präsidium des Südtiroler Landtages einen Tätigkeitsplan, der auch die Tätigkeit der Antidiskriminierungsstelle umfasst, samt entsprechendem Kostenvoranschlag zur Genehmigung vor.

(2) Die Gebarung der Ausgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb der Volksanwaltschaft erfolgt gemäß interner Verwaltungs- und Buchungsordnung des Landtages.

Art. 19 (Tätigkeitsbericht)

(1) Die Volksanwältin/Der Volksanwalt hat dem Südtiroler Landtag jährlich einen Tätigkeitsbericht vorzulegen, in dem sie/er die Fälle fehlender oder mangelhafter Zusammenarbeit anführt und Vorschläge darüber macht, wie seine/ihre Tätigkeit wirksamer gestaltet und die Unparteilichkeit der Verwaltung und des Dienstes gewährleistet werden kann. Sie/er stellt den Tätigkeitsbericht innerhalb der ersten fünf Monate eines jeden Jahres den Landtagsabgeordneten vor – den genauen Termin legt die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident fest.

(2) Die Volksanwältin/Der Volksanwalt hat eine Abschrift des im Absatz 1 erwähnten Berichtes der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann, den Bürgermeisterinnen und Bürgermeistern, der Präsidentinnen/den Präsidenten der Bezirksgemeinschaften und den anderen betroffenen Körperschaften oder Rechtspersonen, wenn sie vom Einschreiten der Volksanwaltschaft im entsprechenden Jahr betroffen waren, sowie allen, die darum ansuchen, zu übermitteln.

(3) Der Bericht wird auf der Internetseite der Volksanwaltschaft veröffentlicht.

Art. 20 (Antidiskriminierungsstelle)

(1) Bei der Volksanwaltschaft wird als Dienst für alle Bürgerinnen und Bürger eine Stelle eingerichtet (in der Folge als „Antidiskriminierungsstelle“ bezeichnet), die den Opfern rassistischer, ethnischer, sprachlicher, kultureller und religiöser Diskriminierung, den Opfern von Diskriminierungen aufgrund von Homo-, Bi- und Transphobie, einer Behinderung, des Aussehens, des Alters, sowie auch den Opfern von Diskriminierung aufgrund der Herkunft und der Zugehörigkeit zu einer Nation oder der politischen Ansicht beisteht, sofern weder die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft noch die Zuständigkeit der Gleichstellungsrätin/des Gleichstellungsrates, des Landesbeirates für Chancengleichheit für Frauen, des Südtiroler Monitoringausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen oder des Landesbeirates für das Kommunikationswesen vorliegt. Bei jeglichen Diskriminierungen von Minderjährigen ist immer die Kinder- und Jugendanwaltschaft zuständig. Diese verschiedenen Einrichtungen bilden gemeinsam ein Netzwerk, in welchem themenübergreifende Zusammenarbeit, gegenseitige Unterstützung und gemeinsame Projekte verwirklicht werden. Details werden in einem Einvernehmensprotokoll zwischen den Einrichtungen vereinbart.

(2) Die Antidiskriminierungsstelle hat im Rahmen der Zuständigkeiten gemäß Absatz 1 folgende Aufgaben:

  1. sie überwacht systematisch Diskriminierungen im Sinne von Absatz 1,
  2. sie gewährleistet die Möglichkeit, Fälle zu melden, die als diskriminierend empfunden werden, auch in Form von Hassreden und Hassverbrechen,
  3. sie leitet die Beschwerde an die zuständigen Ombudsstellen weiter, sofern die Formen der Diskriminierung nicht unter die im Absatz 1 vorgesehenen Zuständigkeiten fallen,
  4. sie bietet Diskriminierungsopfern über eine Beratungs- und Mediationsstelle direkten und indirekten Schutz in Konfliktsituationen,
  5. sie arbeitet mit dem Gesamtstaatlichen Amt gegen Diskriminierungen mit rassistischem Hintergrund (UNAR), mit anderen öffentlichen Einrichtungen auf lokaler, staatlicher, europäischer und internationaler Ebene sowie mit privaten Einrichtungen und Vereinigungen, die im Bereich der Bekämpfung der Diskriminierung tätig sind, zusammen,
  6. sie liefert auf Antrag der zuständigen Landes- und Gemeindestellen Vorschläge und Stellungnahmen zu Entwürfen für Rechts- und Verwaltungsakte, die das Thema Diskriminierung betreffen,
  7. sie wacht in Südtirol über die Anwendung der internationalen und europäischen Vereinbarungen zum Schutz der Opfer von Diskriminierungen und zur Gewährleistung der Gleichbehandlung im Sinne der Richtlinien Nr. 2000/78/EG und Nr. 2000/43/EG,
  8. sie fördert die Kenntnis und die Umsetzung der Menschenrechte und der gesellschaftlichen Gleichberechtigung,
  9. sie entwickelt Initiativen, um für die Gleichbehandlung und den Grundsatz der Nicht-Diskriminierung zu sensibilisieren,
  10. sie sammelt Hinweise auf etwaige Zuwiderhandlungen und liefert Informationen über den Schutz und die Wahrung der Rechte,
  11. sie beteiligt sich an den Aktionen und Programmen auf lokaler, staatlicher und EU-Ebene zur Förderung der Gleichheitsrechte,
  12. sie arbeitet mit den anderen öffentlichen Institutionen auf lokaler, staatlicher, internationaler und EU-Ebene sowie mit den privaten Körperschaften zusammen, die sich für den Kampf gegen Diskriminierungen einsetzen und im Register der Vereinigungen und Körperschaften gemäß Artikel 6 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 9. Juli 2003, Nr. 215, eingetragen sind.

Art. 21 (Die/Der Verantwortliche für die Antidiskriminierungsstelle)

(1) Aus den Reihen der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Landtages, die ein Hochschulstudium absolviert haben und im Besitz des entsprechenden Zweisprachigkeitsnachweises sind, ernennt die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident auf Vorschlag der Volksanwältin/des Volksanwaltes, die/der ihrerseits ein obligatorisches Gutachten für die Besetzung der genannten Position vom Beirat der Antidiskriminierungsstelle einholt, eine Verantwortliche/einen Verantwortlichen für die Antidiskriminierungsstelle für die gesamte Amtsdauer des Südtiroler Landtages. In Ermangelung von Geeigneten und/oder Interessierten ernennt die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident auf Vorschlag der Volksanwältin/des Volksanwaltes, die/der ihrerseits ein obligatorisches Gutachten für die Besetzung der genannten Position vom Beirat der Antidiskriminierungsstelle einholt, eine Verantwortliche/einen Verantwortlichen für die Antidiskriminierungsstelle für die gesamte Amtsdauer des Südtiroler Landtages, wobei die Besetzung mittels Abordnung bzw. mittels befristeter Aufnahme erfolgt, sofern die/der Betreffende ein Hochschulstudium absolviert hat und im Besitz des entsprechenden Zweisprachigkeitsnachweises ist. Die/Der Verantwortliche für die Antidiskriminierungsstelle besetzt während des Zeitraums der Beauftragung eine Stelle außerhalb des Stellenplans.

(2) Die/Der Verantwortliche für die Antidiskriminierungsstelle führt ihre/seine Aufgaben vorläufig bis Amtsantritt der Nachfolgerin/des Nachfolgers weiter.

(3) Die/Der Verantwortliche für die Antidiskriminierungsstelle übt ihre/seine Aufgaben selbständig und unabhängig unter der Organisation der Volksanwältin/des Volksanwaltes aus.

(4) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Volksanwaltschaft und die/der Verantwortliche für die Antidiskriminierungsstelle unterstützen und ergänzen sich gegenseitig bei ihrer Arbeit. Die/Der Verantwortliche für die Antidiskriminierungsstelle unterbreitet dem Landtag jährlich einen Tätigkeitsbericht und wird im Zuge dessen vom Landtag angehört.

(5) Der/Dem Verantwortlichen für die Antidiskriminierungsstelle steht eine monatliche Aufgabenzulage im Ausmaß von 20 Prozent des monatlichen Anfangsgehalts der unteren Besoldungsstufe der jeweiligen Funktionsebene zu.

Art. 22 (Beirat der Antidiskriminierungsstelle)

(1) Ein für die gesamte Amtsdauer des Landtages eingesetzter Beirat hat beratende Funktionen hinsichtlich der Planung und Gestaltung der Arbeit der Antidiskriminierungsstelle.

Mitglieder dieses Beirates sind:

  1. die Volksanwältin/der Volksanwalt,
  2. die/der Verantwortliche für die Antidiskriminierungsstelle,
  3. Vertreterinnen/Vertreter der Vereine und Verbände, die im sozialen Bereich und im Bereich der Antidiskriminierung tätig sind, deren Anzahl in der Geschäftsordnung gemäß Absatz 5 festgesetzt ist.

(2) Der Beirat ist bei seiner Arbeit unabhängig und wird von der/dem Verantwortlichen einberufen, der die Sitzungen führt.

(3) Auf Einladung der/des Verantwortlichen für die Antidiskriminierungsstelle nehmen die KJ-Anwältin/der KJ-Anwalt, die Gleichstellungsrätin/der Gleichstellungsrat und die Präsidentin/der Präsident des Landesbeirats für das Kommunikationswesen bei Bedarf an den Sitzungen des Beirates der Antidiskriminierungsstelle teil.

(4) Den in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Beiratsmitgliedern steht für die Teilnahme an den Sitzungen eine Vergütung zu, deren Höchstbetrag pro Sitzung höchstens dem Doppelten der im Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, in geltender Fassung, vorgesehenen Stundenvergütung für die Mitglieder von Beiräten, die eine selbstständige, nach außen hin wirksame Aufgabe wahrzunehmen haben, entspricht. Ihnen steht außerdem die im oben angeführten Landesgesetz vorgesehene Außendienstvergütung für Bedienstete der Landesverwaltung unter den ebenda genannten Bedingungen zu.

(5) Die Modalitäten für die Ernennung und die Aufgaben des Beirates werden in einer mit Beschluss des Landtagspräsidiums genehmigten Geschäftsordnung geregelt.

III. ABSCHNITT
KINDER- UND JUGENDANWALTSCHAFT

Art. 23 (Aufgaben und Funktionen)

(1) Die KJ-Anwältin/Der KJ-Anwalt schützt und garantiert die Rechte der jungen Menschen, die in der internationalen, staatlichen und regionalen Rechtsordnung sowie in der Rechtsordnung des Landes und insbesondere in folgenden Übereinkommen festgeschrieben sind: im Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte des Kindes, abgeschlossen in New York am 20. November 1989, und in den diesbezüglichen Zusatzprotokollen, abgeschlossen in New York am 6. September 2000, sowie im Europäischen Übereinkommen über die Ausübung von Kinderrechten, abgeschlossen in Straßburg am 25. Jänner 1996, die von Italien mit den Gesetzen vom 27. Mai 1991, Nr. 176, vom 11. März 2002, Nr. 46, und vom 20. März 2003, Nr. 77, ratifiziert und in Kraft gesetzt wurden. In diesem Gesetz versteht man unter jungen Menschen minderjährige Kinder und Jugendliche.

(2) Im Einzelnen hat die KJ-Anwältin/der KJ-Anwalt folgende Aufgaben:

  1. sie/er wacht in Südtirol über die Anwendung der in Absatz 1 genannten Übereinkommen und der anderen völkerrechtlichen und europäischen Übereinkommen sowie über die Anwendung und Durchführung der Rechtsvorschriften des Staates, der Region und des Landes zum Schutz der Rechte junger Menschen,
  2. sie/er fördert die Kenntnis und die Bekräftigung der individuellen, sozialen und politischen Rechte junger Menschen und ergreift geeignete Initiativen im Hinblick auf die konkrete Umsetzung dieser Rechte,
  3. sie/er fördert auch in Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Körperschaften Initiativen zur Sensibilisierung der jungen Menschen, der Familien, der Fachkräfte im Jugendbereich und der Gesellschaft im Allgemeinen im Hinblick auf die Probleme und die Rechte der Kinder und Jugendlichen,
  4. sie/er berät junge Menschen in rechtlichen Fragen und vermittelt in Konfliktsituationen zwischen ihnen und ihren Eltern oder Erziehungsberechtigten,
  5. sie/er vermittelt bei Konflikten zwischen jungen Menschen und ihren Eltern oder Erziehungsberechtigten einerseits und öffentlichen Verwaltungen und Diensten andererseits,
  6. sie/er nimmt auch von Minderjährigen Anliegen, Ansuchen und Vorschläge zur Verbesserung der Lage der Kinder und Jugendlichen direkt und vertraulich entgegen,
  7. sie/er fördert die Zusammenarbeit zwischen den für Kinder- und Jugendschutz zuständigen öffentlichen Verwaltungen des Landes, den in diesem Bereich tätigen privaten Einrichtungen und den Gerichtsbehörden,
  8. sie/er nimmt Meldungen über allfällige Verletzungen der Rechte der jungen Menschen entgegen und informiert darüber, wie diese Rechte geschützt und ausgeübt werden können,
  9. sie/er meldet den Sozialdiensten oder der Gerichtsbehörde Situationen, die ein unmittelbares Eingreifen in rechtlicher oder in fürsorglicher Hinsicht zum Schutze der Minderjährigen erfordern,
  10. sie/er weist die zuständigen öffentlichen Verwaltungen auf Risiken oder Schäden hin, die sich für junge Menschen durch Lebensumstände ergeben, die in hygienischer und gesundheitlicher Hinsicht sowie in Bezug auf die Wohnverhältnisse und das Umfeld mangelhaft oder unangemessen sind,
  11. sie/er erarbeitet Vorschläge zur Verbesserung der Rechtsordnung, des Systems der Dienste, der Programme und der Maßnahmen im Kinder- und Jugendbereich,
  12. auf Anfrage der zuständigen Landes- und Gemeindeorgane oder auf eigene Initiative begutachtet sie/er Gesetzes- und Verordnungsentwürfe sowie Entwürfe von Verwaltungsakten, soweit auch die Interessen junger Menschen davon betroffen sind,
  13. sie/er arbeitet mit dem Landesbeirat für Kommunikationswesen bei der Überwachung der Tätigkeit der Medien zusammen,
  14. sie/er ist laut Gesetz vom 7. April 2017, Nr. 47, dafür zuständig, freiwillige Vormunde für in Südtirol lebende, nicht begleitete ausländische Minderjährige auszuwählen, auszubilden und zu begleiten.

(3) Es erfolgt eine Ausweitung der Zuständigkeit auf junge Erwachsene bis 21 immer dann, wenn es keine andere Einrichtung gibt, die zuständig ist.

Art. 24 (Tätigkeitsbericht)

(1) Die KJ-Anwältin/Der KJ-Anwalt übermittelt dem Südtiroler Landtag, der Landesregierung und dem Rat der Gemeinden jährlich einen Tätigkeitsbericht, der auch einen umfassenden Bericht über die Lebensbedingungen junger Menschen und allfällige normative und verwaltungstechnische Anregungen und Vorschläge enthält. Sie/er stellt den Tätigkeitsbericht innerhalb der ersten fünf Monate eines jeden Jahres den Landtagsabgeordneten vor – den genauen Termin legt die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident fest.

(2) Der Bericht wird auf der Internetseite der Kinder- und Jugendanwaltschaft veröffentlicht.

Art. 25 (Beziehungen mit anderen Institutionen)

(1) Die KJ-Anwältin/Der KJ-Anwalt wird von den Landtagsausschüssen zu Problemen und Initiativen betreffend die Bedürfnisse, die Rechte und die Interessen junger Menschen angehört.

(2) Die KJ-Anwältin/Der KJ-Anwalt arbeitet mit anderen auf regionaler, staatlicher und internationaler Ebene vergleichbaren öffentlichen Einrichtungen und mit Nichtregierungsorganisationen zusammen, die sich für den Schutz der Rechte der Kinder einsetzen.

Art. 26 (Personal)

(1) Der Südtiroler Landtag stellt der Kinder- und Jugendanwaltschaft den Sitz, das zur Ausübung der Tätigkeit erforderliche Personal und die entsprechenden Geldmittel zur Verfügung.

(2) Das Personal untersteht funktional der KJ-Anwältin/dem KJ-Anwalt.

(3) Die Landesverwaltung, die Bezirksgemeinschaften und die Gemeinden stellen der KJ-Anwältin/dem KJ-Anwalt die notwendigen Räumlichkeiten für Sprechtage sowie für Beratungs- und Informationstätigkeiten zur Verfügung.

(4) Die KJ-Anwältin/Der KJ-Anwalt kann bei Abwesenheit oder Verhinderung eine Bedienstete/einen Bediensteten beauftragen, sie/ihn beschränkt auf das normale Tagesgeschäft zu vertreten.

Art. 27 (Planung der Tätigkeit)

(1) Die KJ-Anwältin/Der KJ-Anwalt legt bis 15. September eines jeden Jahres dem Landtagspräsidium einen Tätigkeitsplan samt entsprechendem Kostenvoranschlag zur Genehmigung vor.

(2) Die Gebarung der Ausgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb der KJ-Anwaltschaft erfolgt gemäß interner Verwaltungs- und Buchungsordnung des Landtages.

IV. ABSCHNITT
GLEICHSTELLUNGSRÄTIN/GLEICHSTELLUNGSRAT

Art. 28 (Aufgaben und Funktionen)

(1) Die Gleichstellungsrätin/Der Gleichstellungsrat hat die Aufgabe, Diskriminierungen aufgrund des Geschlechtes am Arbeitsplatz zu bekämpfen und Maßnahmen vorzuschlagen, welche die Gleichstellung der Geschlechter im Bereich der Arbeit bewirken. Als öffentliche Amtsperson hat sie/er die Pflicht, Straftaten und Missbräuche, von denen sie/er erfährt, zu melden, und kann sich vor Gericht der Anwaltschaft der Autonomen Provinz Bozen bedienen.

(2) Die Gleichstellungsrätin/Der Gleichstellungsrat übt außerdem die im gesetzesvertretenden Dekret vom 11. April 2006, Nr. 198, in geltender Fassung, vorgesehenen Befugnisse aus. Für alle Sachverhalte, die in diesem Gesetz nicht anders geregelt werden, gelten die Bestimmungen des besagten gesetzesvertretenden Dekretes.

(3) Die Gleichstellungsrätin/Der Gleichstellungsrat begutachtet die Gleichstellungspläne der Landesverwaltung und kann Änderungen vorschlagen.

(4) Die Gleichstellungsrätin/Der Gleichstellungsrat ist Mitglied der Landesarbeitskommission und des Landesbeirates für Chancengleichheit für Frauen. Zudem verfolgt sie/er das Ziel der Chancengleichheit in den von den Strukturfondsprogrammen der Europäischen Union vorgesehenen Begleitausschüssen.

(5) Die Gleichstellungsrätin/Der Gleichstellungsrat führt Informations-, Beratungsgespräche und Mediationen zum Thema der Diskriminierungen am Arbeitsplatz aufgrund des Geschlechts sowie Maßnahmen zur Prävention derselben durch.

Art. 29 (Personal)

(1) Der Landtag stellt der Gleichstellungsrätin/dem Gleichstellungsrat den Sitz, das zur Ausübung der Tätigkeit erforderliche Personal und die entsprechenden Geldmittel zur Verfügung.

(2) Das Personal untersteht funktional der Gleichstellungsrätin/dem Gleichstellungsrat.

(3) Die Gleichstellungsrätin/Der Gleichstellungsrat kann bei Abwesenheit oder Verhinderung eine Bedienstete/einen Bediensteten beauftragen, sie/ihn beschränkt auf das normale Tagesgeschäft zu vertreten.

Art. 30 (Tätigkeitsbericht)

(1) Die Gleichstellungsrätin/Der Gleichstellungsrat übermittelt dem Landtag, der Landesregierung sowie dem Landesbeirat für Chancengleichheit den Tätigkeitsbericht des Vorjahres. Sie/Er stellt den Tätigkeitsbericht innerhalb der ersten fünf Monate eines jeden Jahres den Landtagsabgeordneten und dem Landesbeirat für Chancengleichheit für Frauen vor – den genauen Termin legt die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident fest.

(2) Der Bericht wird auf der Internetseite der Gleichstellungsrätin/des Gleichstellungsrates veröffentlicht.

Art. 31 (Planung der Tätigkeit)

(1) Die Gleichstellungsrätin/Der Gleichstellungsrat legt bis 15. September eines jeden Jahres dem Landtagspräsidium einen Tätigkeitsplan samt entsprechendem Kostenvoranschlag zur Genehmigung vor.

(2) Die Gebarung der Ausgaben im Zusammenhang mit dem Amt der Gleichstellungsrätin/des Gleichstellungsrates erfolgt gemäß interner Verwaltungs- und Buchungsordnung des Landtages.

Art. 32 (Monitoringausschuss)

(1) Beim Amt der Gleichstellungsrätin/des Gleichstellungsrates ist der Monitoringausschuss für die Rechte von Menschen mit Behinderung angesiedelt, der die Umsetzung der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen am 13. Dezember 2006 beschlossenen UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderung fördert und überwacht. Die UN-Konvention wurde von Italien mit Gesetz vom 3. März 2009, Nr. 18, ratifiziert und in Kraft gesetzt.

(2) Der Monitoringausschuss hat folgende Aufgaben:

  1. er überwacht die Umsetzung der UN-Konvention über die Rechte von Menschen mit Behinderungen,
  2. er verfasst einen Jahresbericht für den Landtag zum Stand der Umsetzung der UN-Konvention in Südtirol und der Rechtsnormen auf Landesebene, welche Maßnahmen oder Dienste für Menschen mit Behinderungen vorsehen,
  3. er gibt Gutachten und Empfehlungen ab,
  4. er schlägt Studien und Forschungen zur Ausrichtung von Aktionen und Maßnahmen zur Förderung der Rechte von Menschen mit Behinderungen vor,
  5. er informiert die Bevölkerung durch öffentliche Beratungsveranstaltungen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen.

(3) Der Monitoringausschuss besteht aus folgenden sieben Mitgliedern:

  1. fünf Personen mit Behinderungen stellvertretend für unterschiedliche Formen der Behinderung,
  2. eine Fachperson im Bereich der wissenschaftlichen Forschung im Bereich Behinderung und Inklusion,
  3. eine Fachperson im Bereich der Chancengleichheit und Antidiskriminierung.

(4) Die Mitglieder des Monitoringausschusses werden von fünf Selbstvertreterinnen/Selbstvertreter und zwei Fachexpertinnen/Fachexperten unterstützt.

(5) Die Gleichstellungsrätin/der Gleichstellungsrat ist Vorsitzende/Vorsitzender des Monitoringausschusses.

(6) Die Mitglieder des Monitoringausschusses sowie deren in Absatz 4 genannten unterstützenden Selbstvertreterinnen und -vertreter werden vom Südtiroler Landtag für die Dauer der Legislaturperiode ernannt. Der Monitoringausschuss ist bei seiner Arbeit unabhängig. Den Mitgliedern sowie deren in Absatz 4 genannten unterstützenden Selbstvertreterinnen und -vertreter werden im Rahmen ihrer Tätigkeit im Monitoringauschuss jene bestrittenen Kosten erstattet, die im Zusammenhang mit der eigenen Behinderung stehen und für die Gewährleistung der Teilnahme an den Sitzungen, die persönliche Betreuung und unterstützende Kommunikationsmaßnahmen notwendig sind.

(7) Den in Absatz 3 genannten Mitgliedern des Monitoringausschusses sowie deren in Absatz 4 genannten unterstützenden Selbstvertreterinnen und -vertreter steht für die Teilnahme an den Sitzungen eine Vergütung zu, deren Höchstbetrag pro Sitzung höchstens dem Doppelten der im Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, in geltender Fassung, vorgesehenen Stundenvergütung für die Mitglieder von Beiräten, die eine selbstständige, nach außen hin wirksame Aufgabe wahrzunehmen haben, entspricht. Ihnen steht außerdem die im oben angeführten Landesgesetz vorgesehene Außendienstvergütung für Bedienstete der Landesverwaltung unter den ebenda genannten Bedingungen zu.

(8) Die Modalitäten für die Ernennung und die Arbeitsweise des Monitoringausschusses und die Modalitäten für die Unterstützung seiner Tätigkeit werden in einer mit Beschluss des Landtagspräsidiums genehmigten Geschäftsordnung geregelt.

V. ABSCHNITT
LANDESBEIRAT FÜR DAS KOMMUNIKATIONSWESEN

Art. 33 (Aufgaben und Funktionen)

(1) Dem Landesbeirat obliegen folgende Aufgaben und Funktionen:

  1. er berät das Land in allen Fragen des Kommunikationswesens,
  2. er gibt Gutachten über Maßnahmen ab, die das Land treffen möchte, um die privaten, lokalen Hörfunksender, die gemeinnützige Sendungen im Sinne des Gesetzes vom 6. August 1990, Nr. 223, ausstrahlen, zu fördern,
  3. er unterbreitet dem Verwaltungsrat der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt Vorschläge in Bezug auf die Ausstrahlung lokaler Sendungen,
  4. er regelt den Zugang zu den Sendungen der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt auf Landesebene,
  5. er erarbeitet – auch auf der Grundlage von eigens dazu durchgeführten Studien, Forschungen und Beratungen – Vorschläge und Kriterien für die Inhalte der Vereinbarungen zwischen dem Land und der Außenstelle der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalt bzw. den privaten lokalen Rundfunksendern, mit besonderem Augenmerk auf die Sicherung eines störungsfreien Rundfunkempfangs, den unrechtmäßigen Frequenzgebrauch, unrechtmäßige Frequenzüberlagerungen und die objektive Erhebung der Einschaltquoten, und begleitet die Durchführung der genannten Vereinbarungen,
  6. er nimmt die in den Gesetze vom 6. August 1990, Nr. 223, und vom 31. Juli 1997, Nr. 249, vorgesehenen Aufgaben wahr und arbeitet auf Anfrage mit dem für das Kommunikationswesen zuständigen Minister, der Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen sowie der parlamentarischen Kommission für die Rahmenrichtlinien und die Überwachung der Rundfunkdienste zusammen,
  7. er übt die in den Zuständigkeitsbereich der Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen fallenden Funktionen aus, die ihm im Sinne von Artikel 1 Absatz 13 des Gesetzes vom 31. Juli 1997, Nr. 249, aufgrund entsprechender Vereinbarungen übertragen werden.
  8. er übt die in Artikel 10 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 18. März 2002, Nr. 6, vorgesehenen Funktionen aus.

(2) Die Landtagspräsidentin/Der Landtagspräsident kann den Landesbeirat dazu ermächtigen, neben der derzeit laufenden Vereinbarung mit der Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen auch Vereinbarungen mit der Datenschutzbehörde zu schließen.

Art. 34 (Planung und Durchführung der Tätigkeit)

(1) Der Landesbeirat legt dem Landtagspräsidium und der Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen – beschränkt auf die von ihr delegierten Funktionen – bis 15. September eines jeden Jahres einen Tätigkeitsplan samt entsprechendem Kostenvoranschlag zur Genehmigung vor.

(2) Falls es die spezifische Natur der zu behandelnden Themen erfordert, können zu den Sitzungen des Landesbeirates auch Fachleute mit ausschließlich beratender Stimme geladen werden. Diesen stehen für die Teilnahme an den Sitzungen die gleichen Vergütungen zu, die für die Beiratsmitglieder vorgesehen sind.

(3) Für die Beschlussfähigkeit des Landesbeirates ist die Anwesenheit von zwei Dritteln der Mitglieder notwendig.

(4) Der Beirat gibt sich mit Zweidrittelmehrheit seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung.

(5) Die Gebarung der Ausgaben im Zusammenhang mit dem Betrieb des Landesbeirates erfolgt gemäß interner Verwaltungs- und Buchungsordnung des Landtages.

(6) Die Zuweisungen der Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen für die Ausübung der gemäß Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe g) übertragenen Befugnisse sind zweckgebunden und werden von der Landtagspräsidentin/vom Landtagspräsidenten in den Haushalt des Landtages zusammen mit den damit verbundenen Ausgaben eingetragen; die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident unterrichtet den Landtag über die entsprechend erfolgten Haushaltsänderungen.

Art. 35 (Personal)

(1) Zur Ausübung seiner Funktionen greift der Landesbeirat auf eine eigene, beim Südtiroler Landtag angesiedelte Organisationseinheit zurück, die nach Anhören des Landesbeirats und der Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen vom Landtagspräsidium bestimmt wird. Sie untersteht funktionell dem Landesbeirat und arbeitet unabhängig von der übrigen Organisations- und Führungsstruktur des Landtages. In die Organisationseinheit können in jedem Fall auch Landtagsämter ständig oder zeitweilig einbezogen werden. Für die Beratung bei besonders komplexen und spezifischen Aufgaben können ferner qualifizierte Fachleute oder sonstige Personen und Einrichtungen auf der Grundlage eigener Vereinbarungen herangezogen werden.

(2) Als Schriftführerin/Schriftführer fungiert eine Verwaltungsbeamtin/ein Verwaltungsbeamter des Südtiroler Landtages, der mindestens der sechsten Funktionsebene angehören muss.

Art. 36 (Tätigkeitsbericht)

(1) Der Landesbeirat legt dem Landtag und der Aufsichtsbehörde für das Kommunikationswesen innerhalb der ersten fünf Monate eines jeden Jahres einen Tätigkeitsbericht über das vorhergehende Jahr sowie über das Kommunikationssystem auf Landesebene vor, der auch der Öffentlichkeit auf der Internetseite des Landesbeirates zugänglich gemacht wird.

VI. ABSCHNITT
AUFHEBUNG VON BESTIMMUNGEN – ÜBERGANGS- UND FINANZBESTIMMUNGEN

Art. 37 (Übergangsbestimmungen)

(1) Ab dem Tag, an dem dieses Gesetz in Kraft tritt, und bis zur ersten Ernennung der Ombudsstellen in der nächsten Legislaturperiode (XVII. Legislaturperiode) bleiben die folgenden Bestimmungen über die Aufwandsentschädigung, die Spesenrückvergütung und den Wartestand der verschiedenen Ombudsstellen in Kraft:

  1. die Absätze 4 und 5 von Artikel 2 des Landesgesetzes vom 18. März 2002, Nr. 6,
  2. Artikel 8 des Landesgesetzes vom 26. Juni 2009, Nr. 3,
  3. Artikel 10 des Landesgesetzes vom 4. Februar 2010, Nr. 3,
  4. der Absatz 1 von Artikel 28 des Landesgesetzes vom 8. März 2010, Nr. 5.

Art. 38 (Aufhebung von Bestimmungen)

(1) Unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 37 sind folgende Rechtsvorschriften aufgehoben:

  1. Artikel 2 bis 6 des Landesgesetzes vom 18. März 2002, Nr. 6, in geltender Fassung,
  2. das Landesgesetz vom 26. Juni 2009, Nr. 3,
  3. das Landesgesetz vom 4. Februar 2010, Nr. 3, in geltender Fassung,
  4. Artikel 24 bis 31 des Landesgesetzes vom 8. März 2010, Nr. 5, in geltender Fassung,
  5. Artikel 5 des Landesgesetzes vom 28. Oktober 2011, Nr. 12, in geltender Fassung,
  6. das Dekret des Landeshauptmanns vom 15. November 2012, Nr. 36,
  7. Artikel 31 des Landesgesetzes vom 14. Juli 2015, Nr. 7.

Art. 39 (Finanzbestimmungen)

(1) Die aus diesem Gesetz entstehenden Ausgaben gehen zu Lasten des Haushaltes des Südtiroler Landtages und werden in den Formen gemäß Artikel 34 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, abgedeckt.

Art. 40 (Inkrafttreten)

(1) Unbeschadet der Bestimmung in Absatz 2 tritt dieses Gesetz am Tag nach seiner Kundmachung in Kraft.

(2) Artikel 9 und die Absätze 1, 4 und 5 von Artikel 10 dieses Gesetzes treten mit der Ersternennung der Ombudsstellen in der nächsten Legislaturperiode (XVII. Legislaturperiode) in Kraft.

Dieses Gesetz wird im Amtsblatt der Region kundgemacht. Jeder, dem es obliegt, ist verpflichtet, es als Landesgesetz zu befolgen und für seine Befolgung zu sorgen.

 

 

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