(1) Aus den Reihen der Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter des Landtages, die ein Hochschulstudium absolviert haben und im Besitz des entsprechenden Zweisprachigkeitsnachweises sind, ernennt die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident auf Vorschlag der Volksanwältin/des Volksanwaltes, die/der ihrerseits ein obligatorisches Gutachten für die Besetzung der genannten Position vom Beirat der Antidiskriminierungsstelle einholt, eine Verantwortliche/einen Verantwortlichen für die Antidiskriminierungsstelle für die gesamte Amtsdauer des Südtiroler Landtages. In Ermangelung von Geeigneten und/oder Interessierten ernennt die Landtagspräsidentin/der Landtagspräsident auf Vorschlag der Volksanwältin/des Volksanwaltes, die/der ihrerseits ein obligatorisches Gutachten für die Besetzung der genannten Position vom Beirat der Antidiskriminierungsstelle einholt, eine Verantwortliche/einen Verantwortlichen für die Antidiskriminierungsstelle für die gesamte Amtsdauer des Südtiroler Landtages, wobei die Besetzung mittels Abordnung bzw. mittels befristeter Aufnahme erfolgt, sofern die/der Betreffende ein Hochschulstudium absolviert hat und im Besitz des entsprechenden Zweisprachigkeitsnachweises ist. Die/Der Verantwortliche für die Antidiskriminierungsstelle besetzt während des Zeitraums der Beauftragung eine Stelle außerhalb des Stellenplans.
(2) Die/Der Verantwortliche für die Antidiskriminierungsstelle führt ihre/seine Aufgaben vorläufig bis Amtsantritt der Nachfolgerin/des Nachfolgers weiter.
(3) Die/Der Verantwortliche für die Antidiskriminierungsstelle übt ihre/seine Aufgaben selbständig und unabhängig unter der Organisation der Volksanwältin/des Volksanwaltes aus.
(4) Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Volksanwaltschaft und die/der Verantwortliche für die Antidiskriminierungsstelle unterstützen und ergänzen sich gegenseitig bei ihrer Arbeit. Die/Der Verantwortliche für die Antidiskriminierungsstelle unterbreitet dem Landtag jährlich einen Tätigkeitsbericht und wird im Zuge dessen vom Landtag angehört.
(5) Der/Dem Verantwortlichen für die Antidiskriminierungsstelle steht eine monatliche Aufgabenzulage im Ausmaß von 20 Prozent des monatlichen Anfangsgehalts der unteren Besoldungsstufe der jeweiligen Funktionsebene zu.