(1) Ein für die gesamte Amtsdauer des Landtages eingesetzter Beirat hat beratende Funktionen hinsichtlich der Planung und Gestaltung der Arbeit der Antidiskriminierungsstelle.
Mitglieder dieses Beirates sind:
- die Volksanwältin/der Volksanwalt,
- die/der Verantwortliche für die Antidiskriminierungsstelle,
- Vertreterinnen/Vertreter der Vereine und Verbände, die im sozialen Bereich und im Bereich der Antidiskriminierung tätig sind, deren Anzahl in der Geschäftsordnung gemäß Absatz 5 festgesetzt ist.
(2) Der Beirat ist bei seiner Arbeit unabhängig und wird von der/dem Verantwortlichen einberufen, der die Sitzungen führt.
(3) Auf Einladung der/des Verantwortlichen für die Antidiskriminierungsstelle nehmen die KJ-Anwältin/der KJ-Anwalt, die Gleichstellungsrätin/der Gleichstellungsrat und die Präsidentin/der Präsident des Landesbeirats für das Kommunikationswesen bei Bedarf an den Sitzungen des Beirates der Antidiskriminierungsstelle teil.
(4) Den in Absatz 1 Buchstabe c) genannten Beiratsmitgliedern steht für die Teilnahme an den Sitzungen eine Vergütung zu, deren Höchstbetrag pro Sitzung höchstens dem Doppelten der im Landesgesetz vom 19. März 1991, Nr. 6, in geltender Fassung, vorgesehenen Stundenvergütung für die Mitglieder von Beiräten, die eine selbstständige, nach außen hin wirksame Aufgabe wahrzunehmen haben, entspricht. Ihnen steht außerdem die im oben angeführten Landesgesetz vorgesehene Außendienstvergütung für Bedienstete der Landesverwaltung unter den ebenda genannten Bedingungen zu.
(5) Die Modalitäten für die Ernennung und die Aufgaben des Beirates werden in einer mit Beschluss des Landtagspräsidiums genehmigten Geschäftsordnung geregelt.