(1) Bei der Volksanwaltschaft wird als Dienst für alle Bürgerinnen und Bürger eine Stelle eingerichtet (in der Folge als „Antidiskriminierungsstelle“ bezeichnet), die den Opfern rassistischer, ethnischer, sprachlicher, kultureller und religiöser Diskriminierung, den Opfern von Diskriminierungen aufgrund von Homo-, Bi- und Transphobie, einer Behinderung, des Aussehens, des Alters, sowie auch den Opfern von Diskriminierung aufgrund der Herkunft und der Zugehörigkeit zu einer Nation oder der politischen Ansicht beisteht, sofern weder die Zuständigkeit der Volksanwaltschaft noch die Zuständigkeit der Gleichstellungsrätin/des Gleichstellungsrates, des Landesbeirates für Chancengleichheit für Frauen, des Südtiroler Monitoringausschusses für die Rechte von Menschen mit Behinderungen oder des Landesbeirates für das Kommunikationswesen vorliegt. Bei jeglichen Diskriminierungen von Minderjährigen ist immer die Kinder- und Jugendanwaltschaft zuständig. Diese verschiedenen Einrichtungen bilden gemeinsam ein Netzwerk, in welchem themenübergreifende Zusammenarbeit, gegenseitige Unterstützung und gemeinsame Projekte verwirklicht werden. Details werden in einem Einvernehmensprotokoll zwischen den Einrichtungen vereinbart.
(2) Die Antidiskriminierungsstelle hat im Rahmen der Zuständigkeiten gemäß Absatz 1 folgende Aufgaben: