1. Die Vertrauensperson ist bei der Ausübung ihrer Funktion zur Verschwiegenheit verpflichtet, insbesondere über die Vorfälle und die diesbezüglichen Daten folgender Personen:
a. die Beschwerde erstattende Person,
b. die beschuldigte Person,
c. unmittelbar betroffene Dritte.
Die Verbreitung von Informationen wird als Verletzung der Berufsethik angesehen und ist nach den Bestimmungen der europäischen Datenschutz-Grundverordnung und im Sinne des Artikels 326 des italienischen Strafgesetzbuches strafbar.
2. Wer Opfer einer direkten oder indirekten diskriminierenden Handlung oder Verhaltensweise, jedweder Form von Belästigung oder Mobbing ist, hat das Recht auf Nicht-Anführung des eigenen Namens in allen Dokumenten, die aus welchem Grund auch immer veröffentlicht werden.