1. Die Funktion der Vertrauensperson übernimmt eine verwaltungsexterne Person, die beruflich für diese Rolle geeignet ist und über die entsprechende Ausbildung, Erfahrung und Kompetenz verfügt. Das genaue Anforderungsprofil wird im Zuge des Auswahlverfahrens bekanntgemacht.
2. Nach Anhören des Einheitlichen Garantiekomitees und im Einvernehmen mit den Gewerkschaften leitet das Amt für Personalentwicklung ein Auswahlverfahren für die Ernennung der Vertrauensperson ein. Nach Abschluss des Auswahlverfahrens wird die Vertrauensperson mit Dekret des Landeshauptmannes ernannt.
3. Die Vertrauensperson wird für drei Jahre beauftragt; der Auftrag kann maximal um drei weitere Jahre verlängert werden.