1. Um eine Vergütung von 100 Prozent des Erwerbspreises für die Behelfe laut Artikel 18 Absatz 2 zu erhalten, müssen die Lieferfirmen
a) dem Betrieb vor Aushändigung bzw. Anbringung eines maßgefertigten Behelfs die entsprechende Projektbeschreibung samt Kostenvoranschlag und folgenden Angaben übermitteln:
1) den Namen der Lieferfirma,
2) die ärztliche Verschreibung,
3) den in Verzeichnis 1 des Dekrets des Gesundheitsministeriums vom 27. August 1999, Nr. 332, vorgesehenen Kode und den entsprechenden Preis,
4) die Beschreibung des Behelfs und seine ungefähren Maße,
5) eventuelle Anmerkungen des zuständigen technischen Personals,
b) für die Herstellung des Behelfs Bestandteile mit der CE-Kennzeichnung oder Materialien verwenden, deren Eigenschaften und Leistungen den geltenden Bestimmungen entsprechen,
c) ein Organisations- und Produktionssystem mit standardisierten Arbeitsprozessen anwenden, um zuverlässige und qualitativ gleichbleibende Geschäftsabläufe zu gewährleisten,
d) ein Register über eventuelle Mängel führen, die bei Teilen, Bestandteilen oder Materialien des Behelfs während der Garantiezeit aufgetreten sind,
e) Reparaturzeiten für die Behelfe von höchstens 40 Prozent der angegebenen maximalen Lieferzeiten einhalten,
f) über geeignete, barrierefreie Räumlichkeiten verfügen, in denen die betreuten Personen diskret beraten werden können,
g) bereit sein, mit der Landesverwaltung und dem Betrieb zusammenzuarbeiten, indem sie ihre Fachkenntnisse für die Durchführung und die Überwachung der Einhaltung des Abkommens laut Artikel 18 Absatz 2 zur Verfügung stellen,
h) die Arbeitszeiten des befähigten technischen Personals unverzüglich melden und darüber Buch führen,
i) sich im Rahmen des Landesabkommens verpflichten, für einige Produkte
1) verkürzte Lieferzeiten zu garantieren,
2) während der Reparaturzeit einen Ersatzbehelf zur Verfügung zu stellen,
3) bei nicht gehfähigen Betreuten die Ausarbeitung der Projektbeschreibung an deren Aufenthaltsort vorzunehmen,
4) die betreute Person an ihrem Aufenthaltsort zur Benutzung des Behelfs anzuleiten,
5) genaue Zeiten für die Kontrolle und die Überprüfung der gelieferten Behelfe festzulegen,
6) längere Garantiezeiten vorzusehen,
7) die meldeamtlichen und buchhalterischen Daten elektronisch zu übermitteln.
2. Werden Hörgeräte geliefert, so ist anstelle der unter Absatz 1 Buchstabe a) genannten Unterlagen das Formular für Lieferung und Übergabe zu übermitteln; entsprechen die Hörgeräte den Vorschriften laut Dekret des Gesundheitsministeriums vom 27. August 1999, Nr. 332, sind auch die Mehrkosten gegenüber dem zu Lasten der betreuten Person gehenden Tarif anzuführen.