1. Das Land vereinbart mit den in Südtirol tätigen Lieferanten von Behelfen den auf Landesebene anzuwendenden Tarif.
2. Den Lieferfirmen, die zwar in Südtirol Behelfe liefern, jedoch kein Abkommen auf Landesebene unterzeichnet haben, wird eine Vergütung von 80 Prozent des Erwerbspreises gezahlt, der für die Behelfe laut Verzeichnis 1 des Dekrets des Gesundheitsministeriums vom 27. August 1999, Nr. 332, vorgesehen ist; den Lieferfirmen, die mit dem Land ein Abkommen unterzeichnen, in dem sie den Bedingungen laut Artikel 19 zustimmen, wird eine Vergütung von 100 Prozent des vom Ministerialdekret vorgesehenen Erwerbspreises gezahlt.
3. Missachtet die Lieferfirma auch nur einen vom Betrieb als wesentlich erachteten Punkt des Abkommens, wird eine Vergütung im Ausmaß von 80 Prozent des Preises laut Absatz 2 gezahlt, ohne dass sie die Differenz der betreuten Person aufrechnen kann.