1. Für die Lieferung von maßgefertigten Behelfen laut Verzeichnis 1 des Dekrets des Gesundheitsministeriums vom 27. August 1999, Nr. 332, wendet sich der Betrieb an die in das entsprechende Verzeichnis beim Gesundheitsministerium eingetragenen Firmen, die beabsichtigen, in Südtirol tätig zu sein; für die Lieferung der serienmäßig hergestellten Behelfe, die nur einer Anpassung durch befähigtes technisches Personal bedürfen, wendet sich der Betrieb hingegen an alle Firmen, die im Besitz der Voraussetzungen laut dem genannten Ministerialdekret sind und in Südtirol tätig sein wollen.
2. Wendet sich eine in Südtirol ansässige betreute Person an einen Lieferanten maßgefertigter Behelfe, der nicht im Verzeichnis laut Artikel 20 eingetragen ist, zahlt der Betrieb den auf lokaler Ebene anerkannten Tarif. Ist der Preis niedriger als der genannte Tarif, zahlt der Betrieb den in der Rechnung angegebenen Preis.