1. Die Direktorinnen oder Direktoren der Kindergartensprengel und der Grundschul- und Schulsprengel ermitteln unter Berücksichtigung der in den einzelnen Kindergärten und in den Schulgebäuden der jeweiligen Schulstellen zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten die möglichen Kapazitäten für den Notdienst.
2. In jedem Fall beachten sie dabei die folgenden Auflagen:
a) im Kindergarten finden die Tätigkeiten in Form von Gruppen mit bis zu vier Kindern statt. In der Grundschule finden die Tätigkeiten in Form von Gruppen mit bis zu sechs Schülerinnen und Schülern statt,
b) jede Gruppe wird von einer Person begleitet,
c) die Kindergruppen bleiben für die gesamte Dauer der Initiativen bzw. die Dauer der aufgrund des SARS-COV-2 Notstandes vorgesehenen Einschränkungen möglichst unverändert,
d) bei der Durchführung der Tätigkeiten können keine Kontakte zu anderen Gruppen oder Personen vorgesehen werden,
e) die Tätigkeiten finden möglichst im Freien und, wenn innerhalb des Gebäudes, immer im selben Raum statt.
3. Die Direktorinnen oder Direktoren der Kindergartensprengel und die Schulführungskräfte der der Grundschul- und Schulsprengel geben die Anzahl der im Notdienst aufgenommenen Kinder, Schülerinnen und Schüler bekannt und teilen sie der jeweiligen Bildungsdirektion mit.