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Beschluss vom 12. Mai 2020, Nr. 327
Einrichtung eines Notdienstes für Kindergartenkinder und Schülerinnen und Schüler der Grundschulen (italienischer Text abgeändert mit Beschluss Nr. 418 vom 16.06.2020)

Anlage A

Einrichtung eines Notdienstes für Kindergartenkinder und Schülerinnen und Schüler der Grundschulen

Art. 1
Einrichtung eines Notdienstes für Kindergartenkinder und Schülerinnen und Schüler der Grundschulen

1. Unbeschadet der Aussetzung der Bildungs- und Unterrichtstätigkeit in Präsenz in den Kindergärten und Schulen wegen des epidemiologischen Notstandes aufgrund von COVID-19 und der Durchführung von Fernunterricht in den Schulen für die gesamte Dauer der Aussetzung der didaktischen Tätigkeiten an den Schulen planen und bieten die Kindergärten und Grundschulen einen Notdienst für Kindergartenkinder und für Schülerinnen und Schüler an, welche die Grundschule besuchen.

2. Der Notdienst beginnt frühestens ab dem zehnten Tag nach dem Inkrafttreten des Landesgesetzes Nr. 4/2020 und dauert bis zum Ende der Bildungstätigkeiten mit den Kindern in den Kindergärten und des Unterrichts in den Schulen gemäß Schulkalender.

3. Die Durchführung obliegt dem pädagogischen Personal des Kindergartens und dem Lehrpersonal der Grundschulen unter Einhaltung ihrer dienstrechtlichen Bestimmungen. Bei der Auswahl des Personals, welches den Notdienst durchführt, wird dessen gesundheitliche Situation sowie, soweit möglich, dessen familiäre Situation berücksichtigt.

4. Die zuständige Landesdirektorin oder der zuständige Landesdirektor kann mit eigenem Rundschreiben weitere Details und Modalitäten festlegen, um eine einheitliche Vorgangsweise der einzelnen Kindergärten oder Schulen zu gewährleisten und die Arbeiten der Kindergärten oder Schulen zu koordinieren.

Art. 2
Festlegung der Plätze für den Notdienst

1. Die Direktorinnen oder Direktoren der Kindergartensprengel und der Grundschul- und Schulsprengel ermitteln unter Berücksichtigung der in den einzelnen Kindergärten und in den Schulgebäuden der jeweiligen Schulstellen zur Verfügung stehenden Räumlichkeiten die möglichen Kapazitäten für den Notdienst.

2. In jedem Fall beachten sie dabei die folgenden Auflagen:

a) im Kindergarten finden die Tätigkeiten in Form von Gruppen mit bis zu vier Kindern statt. In der Grundschule finden die Tätigkeiten in Form von Gruppen mit bis zu sechs Schülerinnen und Schülern statt,

b) jede Gruppe wird von einer Person begleitet,

c) die Kindergruppen bleiben für die gesamte Dauer der Initiativen bzw. die Dauer der aufgrund des SARS-COV-2 Notstandes vorgesehenen Einschränkungen möglichst unverändert,

d) bei der Durchführung der Tätigkeiten können keine Kontakte zu anderen Gruppen oder Personen vorgesehen werden,

e) die Tätigkeiten finden möglichst im Freien und, wenn innerhalb des Gebäudes, immer im selben Raum statt.

3. Die Direktorinnen oder Direktoren der Kindergartensprengel und die Schulführungskräfte der der Grundschul- und Schulsprengel geben die Anzahl der im Notdienst aufgenommenen Kinder, Schülerinnen und Schüler bekannt und teilen sie der jeweiligen Bildungsdirektion mit.

Art. 3
Zulassungsvoraussetzungen für den Notdienst

1. Zum Notdienst gemäß Art. 1 sind im Rahmen der verfügbaren Plätze die Kinder zugelassen, deren Eltern oder Erziehungsverantwortliche

a) keine andere Möglichkeit zur Betreuung der Kinder durch einen Elternteil oder eine Erziehungsverantwortliche oder einen Erziehungsverantwortlichen, durch im gemeinsamen Haushalt lebende volljährige Personen, durch eine/n Partner/in oder nahe Angehörige haben,

b) keine Möglichkeit haben, flexible Modelle der Arbeitszeitgestaltung in Anspruch zu nehmen,

c) keine Möglichkeit zu Modellen von smart working oder home office haben,

d) in der Zeit des Notdienstes (Vormittag) nachweislich im Dienst sind.

2. In jedem Fall werden zum Notdienst nur jene Kinder und Schülerinnen und Schüler zugelassen, die im Kindergarten- und Schuljahr 2019/20 bereits in den jeweiligen Kindergarten oder in die jeweilige Schule eingeschrieben sind.

3. Der Antrag auf Zulassung zum Notdienst kann auch von jenen Eltern oder Erziehungsverantwortlichen gestellt werden, die sich in einer prekären familiären Situation befinden, die vom Sozialsprengel bestätigt wird. Diese Antragstellerinnen und Antragsteller müssen die Kriterien laut Absatz 1 Buchstaben a) bis d) nicht erfüllen.

4. Der an den Kindergärten und Grundschulen errichtete Notdienst laut Art. 1 kann auch von den Kindern sowie von den Schülerinnen und Schülern aller Schulstufen in Anspruch genommen werden, die auf Grund ihrer Beeinträchtigung von einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter für Integration begleitet werden. In diesen Fällen müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller die Kriterien laut Absatz 1 Buchstaben a) bis d) nicht erfüllen.

Art. 4
Antrag um Zulassung zum Notdienst

1. Mit Ausnahme der Situationen gemäß Art. 3 Absatz 3 und 4 darf der Antrag um Zulassung zum Notdienst nur von jenen Erziehungsverantwortlichen gestellt werden, welche die Voraussetzungen laut Art. 3 Absatz 1 besitzen.

2. Der Antrag um Zulassung zum Notdienst ist innerhalb 13. Mai 2020, 24.00 Uhr, mittels E-Mail an das Postfach des Kindergartens oder der Direktion der Grundschule zu schicken, in welchen/welche das Kind oder die Kinder im laufenden Kindergarten- oder Schuljahr eingeschrieben ist/sind.

3. Im Antrag um Zulassung müssen die Antragstellerinnen und Antragsteller durch eine Erklärung zum Ersatz einer beeideten Bezeugungsurkunde bestätigen, im Besitz der Zulassungsvoraussetzungen gemäß Art. 3 Absatz 1 und der Vorrangkriterien gemäß Art. 6 zu sein.

4. Anträge, die nach Verfall der Frist eingereicht werden oder von Erziehungsverantwortlichen eingereicht werden, welche nicht die Voraussetzungen laut Art. 3 besitzen, werden nicht berücksichtigt.

Art. 5
Auswahl der zum Notdienst zugelassenen Kinder, Schülerinnen und Schüler

1. Die zuständige Direktorin oder der zuständige Direktor des Kindergarten- oder Grundschul- oder Schulsprengels oder eine oder mehrere von ihr oder ihm namhaft gemachte Personen und der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin der betroffenen Gemeinde oder eine oder mehrere von ihr oder ihm namhaft gemachte Personen nehmen die Reihung der Kinder, Schülerinnen und Schüler, die zum Notdienst zugelassen werden, gemäß den Vorrangkriterien gemäß Art. 6 vor und entscheiden über deren Zulassung.

2. Nach Abschluss der Arbeiten laut Absatz 1 informieren sie die Familien über die Zulassung zum Notdienst.

Art. 6
Vorränge bei der Reihung und Zulassung

1. Bei der Reihung und Zulassung gelten die folgenden Vorrangkriterien:

a) Gruppe A1: Beide Erziehungsverantwortlichen oder der oder die alleinige Erziehungsverantwortliche sind/ist in folgenden Bereichen tätig:

• im öffentlichen Gesundheitswesen (Krankenhäuser, Arztpraxen, Testlabore, Krankentransporte, Apotheken, Hygienedienste, Gesundheitsämter und ähnliche),

• im Pflegebereich (Alten- oder Pflegeheime, ambulante Pflegedienste, Betreuung von Menschen mit Behinderungen und ähnliche),

• in Behörden, die für die öffentliche Sicherheit und Ordnung zuständig sind (Justiz, Polizei, Berufsfeuerwehr und ähnliche),

• im Bereich des Katastrophenschutzes (Zivilschutz, Landesfunkdienst und ähnliche).

b) Gruppe A2: Beide Erziehungsverantwortlichen oder der oder die alleinige Erziehungsverantwortliche sind/ist in folgenden Bereichen tätig:

• in der Lebensmittelversorgung,

• im Notdienst gemäß Art. 1 Absätze 24 bis 28 des Landesgesetzes Nr. 4/2020.

c) Gruppe B: Nur ein/e Erziehungsverantwortliche/r ist in den unter Buchstabe a) oder b) genannten Bereichen tätig und der/die andere Erziehungsverantwortliche erfüllt die von Art. 3 Absatz 1 Buchstabe a) bis d) genannten Kriterien.

d) Gruppe C: Beide Erziehungsverantwortlichen oder der oder die alleinige Erziehungsverantwortliche sind/ist in anderen als in den unter den Buchstaben a) und b) angeführten Bereichen tätig, erfüllen aber die von Art. 3 Absatz 1 Buchstabe a) bis d) genannten Kriterien.

e) Gruppe D: Ein/e Erziehungsverantwortliche/r hat eine schwere Behinderung gemäß Artikel 3 Absatz 3 des Gesetzes Nr. 104/1992, die von der zuständigen Ärztekommission festgestellt wird und die andere erziehungsverantwortliche Person kann das Kind wegen der von Art. 3 Absatz 1 vorgesehenen Gründe nicht betreuen.

2. Bei zu vielen Antragstellerinnen und Antragstellern innerhalb derselben Gruppe gelten die folgenden weiteren Kriterien:

a) Höhere Anzahl der Geschwisterkinder in der Bildungsstufe,

b) Lebensalter der Kinder, Schülerinnen und Schüler:

• im Kindergarten: ältere Kinder vor jüngeren Kindern,

• in der Grundschule: jüngere Schülerinnen und Schüler vor älteren.

Art. 7
Bedingungen für die Inanspruchnahme des Notdienstes

1. Die Kindergärten und Grundschulen bieten den Notdienst täglich von Montag bis Freitag in der Zeit zwischen 8.00 Uhr und 12.30 Uhr an. Um Menschenansammlungen bei Beginn und Ende des Notdienstes zu vermeiden, erfolgen der Zu- und der Abgang der Kinder und Schülerinnen und Schüler gestaffelt.

2. Die Einschreibung zum Notdienst bezieht sich auf den gesamten Zeitraum, von der Aufnahme des Dienstes bis einschließlich 16. Juni 2020.

3. Das Angebot findet bevorzugt im Freien und teilweise in Räumen des Kindergartens/der Schule statt. Kleinere Ausgänge in die nähere Umgebung, unter Wahrung aller Sicherheitsmaßnahmen, sind möglich.

4. Der Notdienst beginnt und endet in der jeweiligen Schule/im jeweiligen Kindergarten. Für den Weg dorthin und wieder zurück finden dieselben Bestimmungen Anwendung wie bei regulärem Unterrichtsbetrieb.

5. Es gibt keinen Schülertransport oder andere eigenen Fahrdienste, ausgenommen die Sondertransporte für Kinder und Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigung.

6. Es gibt kein Mensa- oder Jauseangebot. Die Kinder bringen selbst eine Jause mit.

7. Alle Hygiene- und Sicherheitsbestimmungen sind einzuhalten. Die Schülerinnen und Schüler der Grundschule bringen selbst einen Mund-Nasenschutz mit.

8. Die Erziehungsverantwortlichen melden dem Kindergarten oder der Grundschule umgehend, wenn das Kind, die Schülerin oder der Schüler

• Krankheitssymptome oder am Morgen vor Antritt des Angebots eine Körpertemperatur von 37,5 Grad und mehr aufweist,

• Kontakt zu einer positiv auf Corona SARS-CoV-2 getesteten Person hat,

• Maßnahmen der Quarantäne unterzogen wird.

In diesen Fällen wird das Kind, der Schüler oder die Schülerin für die Dauer der Krankheit bzw. der einzuhaltenden Maßnahmen vom Besuch des Notdienstes ausgeschlossen.

9. Voraussetzung für den Besuch des Notdienstes ist die Erfüllung der Impfpflicht im Sinne des Gesetzesdekretes vom 7. Juni 2017, Nr. 73, umgewandelt mit Gesetz vom 31. Juli 2017, Nr. 119.

10. Die Inanspruchnahme des Notdienstes an den Kindergärten und Grundschulen ist kostenlos.

Art. 8
Notdienst für Kinder und Schülerinnen und Schüler aller Bildungsstufen mit einer Beeinträchtigung

1. Die Eltern oder Erziehungsverantwortlichen der Kindergartenkinder oder Schülerinnen und Schüler der Grundschule mit einer Beeinträchtigung, die von einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter für Integration begleitet werden, richten ihr Ansuchen um Zulassung zum Notdienst an den einzelnen Kindergarten oder an den Grundschul- oder Schulsprengel, in den das Kind eingeschrieben ist. Die Eltern oder Erziehungsverantwortlichen der Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigung, welche eine Mittelschule, eine Oberschule oder eine Schule der Berufsbildung besuchen, richten ihr Ansuchen um Zulassung zum Notdienst an die jeweilige Bildungsdirektion. Diese übernimmt die Koordinierung des Notdienstes an einer geeigneten Struktur, wobei die Personalressourcen in der Regel von der Herkunftsschule zur Verfügung gestellt werden.

2. Der Umfang des Notdienstes entspricht maximal der dem Kind zugewiesenen Stundenzahl für die Mitarbeiterin/den Mitarbeiter für Integration, unter Berücksichtigung des vorgegebenen maximalen Ausmaßes des Notdienstes.

3. Voraussetzung für die Zulassung zum Notdienst ist die Zustimmung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes, dass kein hohes Risiko vorliegt.

4. Kinder und Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen werden in die Gruppen integriert oder bei besonderem Bedarf an Betreuung auch am Kindergarten und an der Schule in kleinsten Gruppen zusammengenommen und von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für Integration begleitet, wobei die Begleitung auch von der zugewiesenen Mitarbeiterin oder vom zugewiesenen Mitarbeiter für Integration abweichen kann.

 

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