1. Die Eltern oder Erziehungsverantwortlichen der Kindergartenkinder oder Schülerinnen und Schüler der Grundschule mit einer Beeinträchtigung, die von einer Mitarbeiterin/einem Mitarbeiter für Integration begleitet werden, richten ihr Ansuchen um Zulassung zum Notdienst an den einzelnen Kindergarten oder an den Grundschul- oder Schulsprengel, in den das Kind eingeschrieben ist. Die Eltern oder Erziehungsverantwortlichen der Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigung, welche eine Mittelschule, eine Oberschule oder eine Schule der Berufsbildung besuchen, richten ihr Ansuchen um Zulassung zum Notdienst an die jeweilige Bildungsdirektion. Diese übernimmt die Koordinierung des Notdienstes an einer geeigneten Struktur, wobei die Personalressourcen in der Regel von der Herkunftsschule zur Verfügung gestellt werden.
2. Der Umfang des Notdienstes entspricht maximal der dem Kind zugewiesenen Stundenzahl für die Mitarbeiterin/den Mitarbeiter für Integration, unter Berücksichtigung des vorgegebenen maximalen Ausmaßes des Notdienstes.
3. Voraussetzung für die Zulassung zum Notdienst ist die Zustimmung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes, dass kein hohes Risiko vorliegt.
4. Kinder und Schülerinnen und Schüler mit Beeinträchtigungen werden in die Gruppen integriert oder bei besonderem Bedarf an Betreuung auch am Kindergarten und an der Schule in kleinsten Gruppen zusammengenommen und von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern für Integration begleitet, wobei die Begleitung auch von der zugewiesenen Mitarbeiterin oder vom zugewiesenen Mitarbeiter für Integration abweichen kann.