1. Für diese Richtlinien gelten als „Teilnahmegebühren“ Gebühren und andere Ausgaben, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Besuch der Schule oder der Teilnahme am Kurs und an der Abschlussprüfung stehen.
2. Als „Berufsbildungskurse“ gemäß II. Abschnitt gelten die Vollzeitkurse, die an den Berufs- und Fachschulen des Landes angeboten werden, die zum Erwerb eines Berufsbefähigungszeugnisses, eines Berufsbildungsdiploms oder eines Diploms über die bestandene staatliche Abschlussprüfung der Oberstufe des Bildungssystems führen.
3. Als „Lehrling“ gemäß IV. Abschnitt gilt, wer den Lehrvertrag für den Erwerb einer Qualifikation, eines Berufsbildungsdiploms oder eines Oberschuldiploms laut Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a) des Landesgesetzes vom 4. Juli 2012, Nr. 12, in geltender Fassung, abgeschlossen hat oder wer gemäß Artikel 13, in geltender Fassung, des genannten Gesetzes zugelassen wurde, die Berufsschule zu besuchen ohne in einem Lehrverhältnis zu stehen.