1. Diese Richtlinien regeln gemäß Artikel 3 des Dekrets des Präsidenten des Landesausschusses vom 17. Oktober 1975, Nr. 49, in geltender Fassung, die Gewährung von Förderungen zur Entwicklung und Förderung der Berufsbildung.
2. Das Land kann, im Rahmen der finanziellen und organisatorischen Möglichkeiten, Förderungen für folgende Ausgaben gewähren:
a) Verpflegung und Unterkunft,
b) Fahrtkosten,
c) Teilnahmegebühren.