1. In begründeten Ausnahmefällen kann das Land, nach Genehmigung der Direktorin/des Direktors der zuständigen Berufsbildung und innerhalb der in Artikel 6 festgelegten Höchstgrenzen, die Ausgaben für Verpflegung und Unterkunft in anderen Einrichtungen als jenen laut den Artikeln 4 und 5 übernehmen. Die Verträge mit den genannten Einrichtungen werden von den Landesberufs- und Fachschulen abgeschlossen.