1. Im Rahmen eines Ausbildungsprojekts der Berufsschulen kann das Land, nach Genehmigung der Direktorin/des Direktors der zuständigen Berufsbildung und unter Beachtung der Grenzen laut Artikel 6, für diejenigen, die die Abschlussprüfung außerhalb des Landes ablegen müssen, die Einschreibegebühren und die Kosten für Verpflegung und Unterkunft übernehmen.