(1) Bei Übertragung der Führung oder des Eigentums eines Betriebes oder eines Betriebszweiges durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen wird die Berechtigung zur Handelstätigkeit auf den Nachfolger/die Nachfolgerin übertragen.
(2) Der Nachfolger/Die Nachfolgerin teilt die Nachfolge mit zertifizierter Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) der gebietsmäßig zuständigen Gemeinde mit, sofern nicht Artikel 57 anzuwenden ist.
(3) Der Nachfolger/Die Nachfolgerin muss bei der Übernahme der Tätigkeit erklären, im Besitz der Voraussetzung der Zuverlässigkeit laut Artikel 8 und, sofern erforderlich, auch der beruflichen Voraussetzungen laut Artikel 9 zu sein.
(4) Der Nachfolger/Die Nachfolgerin muss die Mitteilung über die Nachfolge mit der von der Gemeinde festgelegten Vorgangsweise vor der effektiven Aufnahme der Tätigkeit übermitteln, auf jeden Fall aber
- innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum des Rechtsakts, auf Grund dessen die Führung oder das Eigentum des Betriebes erworben wurde,
- innerhalb eines Jahres ab Ableben.
(5) Bei Nachfolge von Todes wegen kann der Nachfolger/die Nachfolgerin, sofern die Voraussetzung der Zuverlässigkeit laut Artikel 8 gegeben ist, die Tätigkeit mit Lebensmitteln provisorisch für maximal zwölf Monate ab Ableben des Rechtsvorgängers fortführen. Wenn er/sie nicht innerhalb dieser Frist die beruflichen Voraussetzungen laut Artikel 9 nachweist, verfällt die Berechtigung.