(1) Die Berechtigung zur Handelstätigkeit von Zeitungen und Zeitschriften einer nicht exklusiven Verkaufsstelle kann nur zusammen mit der Berechtigung zur jeweiligen Haupttätigkeit übertragen werden.
(2) Die Führung des Betriebszweiges „Verkauf von Zeitungen und Zeitschriften in einer nicht exklusiven Verkaufsstelle“ kann unabhängig vom Betriebszweig, dem die Haupttätigkeit zugeordnet ist, übertragen werden, vorausgesetzt, beide Tätigkeiten werden weiterhin in denselben Räumlichkeiten ausgeübt.