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g) Landesgesetz vom 2. Dezember 2019, Nr. 121)
Handelsordnung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 4 zum Amtsblatt vom 5. Dezember 2019, Nr. 49.

Art. 57 (Sonderbestimmungen für die Nachfolge in die Tätigkeit des Handels auf öffentlichem Grund)

(1) Bei Übertragung der Führung oder des Eigentums eines Betriebes oder eines Betriebszweiges durch Rechtsgeschäft unter Lebenden oder von Todes wegen wird die Berechtigung zum Handel auf öffentlichem Grund, bei Tätigkeit mit Standplatz auch die entsprechende Konzession, auf den Nachfolger/die Nachfolgerin, übertragen.

(2) Der Nachfolger/Die Nachfolgerin übermittelt die Mitteilung über die Nachfolge in Form einer zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) der Gemeinde, in der sich der Standplatz befindet, wenn es sich um die Tätigkeit laut Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) handelt. Wenn es sich um eine Tätigkeit gemäß Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe b) handelt, übermittelt der Nachfolger/die Nachfolgerin eine ZMT seiner Wohnsitzgemeinde und eine Meldung jener Gemeinde, an die der Rechtsvorgänger die ZMT übermittelt hat, beziehungsweise an die Gemeinde, die dem Rechtsvorgänger die Genehmigung ausgestellt hat.

(3) Der Nachfolger/Die Nachfolgerin muss bei der Übernahme der Tätigkeit erklären, im Besitz der Voraussetzung der Zuverlässigkeit laut Artikel 8 und, sofern erforderlich, auch der beruflichen Voraussetzungen laut Artikel 9 zu sein.

(4) Der Nachfolger/Die Nachfolgerin muss die Mitteilung über die Nachfolge mit der von der Gemeinde festgelegten Vorgangsweise vor der effektiven Aufnahme der Tätigkeit übermitteln, auf jeden Fall aber

  1. innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum des Rechtsakts, auf Grund dessen die Führung oder das Eigentum übertragen wurde, wenn es sich um ein Rechtsgeschäft unter Lebenden handelt,
  2. innerhalb eines Jahres ab Ableben des Rechtsvorgängers/der Rechtsvorgängerin.

(5) Bei Nachfolge von Todes wegen kann der Nachfolger/die Nachfolgerin, sofern die Voraussetzung der Zuverlässigkeit laut Artikel 8 gegeben ist, die Tätigkeit mit Lebensmitteln provisorisch fortsetzen. Wenn er/sie nicht innerhalb von zwölf Monaten ab Ableben des Rechtsvorgängers/der Rechtsvorgängerin die beruflichen Voraussetzungen laut Artikel 9 nachweist, verfällt die Berechtigung, außer es wird aus nachweislichen Gründen höherer Gewalt ein Aufschub gewährt.

(6) Der Nachfolger/Die Nachfolgerin erwirbt mit der Berechtigung zur Ausübung des Handels auf öffentlichem Grund auch die Vorzugstitel des Rechtsvorgängers/der Rechtsvorgängerin; diese können nicht mit anderen Berechtigungen kumuliert werden.

(7) Innerhalb von 60 Tagen ab Mitteilung der Nachfolge laut Absatz 2 überprüft die Gemeinde die ordnungsgemäße Beitragslage des Rechtsvorgängers/der Rechtsvorgängerin und des Nachfolgers/der Nachfolgerin.

(8) Im Fall von Rechtssubjekten, die zum Zeitpunkt der Berechtigungsnachfolge noch nicht im Handelsregister eingetragen sind oder für die zu diesem Zeitpunkt die Frist für die erste Beitragszahlung noch nicht abgelaufen ist, wird die Kontrolle laut Absatz 7 nach Ablauf von 120 Tagen ab Eintragung in das Handelsregister durchgeführt, in jedem Fall jedoch innerhalb der darauffolgenden 60 Tage.

(9) Die Gemeinde führt die Kontrollen laut den Absätzen 7 und 8 auf der Grundlage der verpflichtenden Angaben durch, die das Unternehmen zum Zwecke der Einholung der Informationen oder Daten gemäß Artikel 43 Absatz 1 des Dekrets des Präsidenten der Republik vom 28. Dezember 2000, Nr. 445, in geltender Fassung, übermittelt.

(10) Bei Abtretung von Betriebszweigen an mehrere Erwerber/Erwerberinnen muss im Abtretungsvertrag das Unternehmen angegeben werden, welches in die Vorzugstitel nachfolgt, die vom Rechtsvorgänger/von der Rechtsvorgängerin, mit der auf den spezifischen Betriebszweig bezogenen Berechtigung erworben wurden.

(11) Im Falle von Nachfolge in Unternehmen mit Standplatzkonzession verfällt die Konzession zwölf Jahre nach Ausstellung des ursprünglichen Konzessionsakts.

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