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g) Landesgesetz vom 2. Dezember 2019, Nr. 121)
Handelsordnung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 4 zum Amtsblatt vom 5. Dezember 2019, Nr. 49.

Art. 30 (Gemeindeplan und -verordnung)

(1) Innerhalb von 180 Tagen ab Inkrafttreten der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz und auf der Grundlage der dort enthaltenen Richtlinien genehmigt die Gemeinde den Gemeindeplan für den Handel auf öffentlichem Grund. 19)

(2) Der Gemeindeplan legt im Einzelnen Folgendes fest:

  1. die Standorte der Standplätze auf Märkten, Jahrmärkten oder außerhalb von Märkten,
  2. in Abstimmung mit dem zuständigen Landesamt die Flächen auf öffentlichen Straßen von Landeszuständigkeit, die für den Handel auf öffentlichem Grund laut Artikel 22 Absatz 1 Buchstabe a) genutzt werden können,
  3. die Flächen für neue Märkte, Jahrmärkte, verkaufsfördernde Veranstaltungen und für die Erweiterung oder Verringerung bereits bestehender sowie für Standplätze außerhalb von Märkten,
  4. die Flächen, auf denen der Handel verboten ist oder Einschränkungen oder Bedingungen unterliegt, auch im Sinne von Artikel 27 Absatz 4,
  5. die Uhrzeiten, zu denen der Handel auf öffentlichem Grund betrieben werden darf,
  6. die Reservierung der Standplätze,
  7. eventuell ganz bestimmte spezifische Warengruppen der Warenbereiche laut Artikel 7 sowie eventuelle Beschränkungen für den Verkauf von bestimmten Produkten, um dem Verbraucher/der Verbraucherin das bestmögliche Angebot zu gewährleisten und um die Produktion von typischen Südtiroler Lebensmitteln und Handwerksprodukten aufzuwerten,
  8. die Richtlinien und die Vorgehensweise für die Verlegung von Märkten oder Jahrmärkten,
  9. die Konzessionsabgaben für die Standplätze, auch unter Berücksichtigung der auf dem Marktareal vorhandenen Infrastrukturen.

(3) Bei der Festlegung der Flächen laut Absatz 2 Buchstaben b), c) und d) berücksichtigen die Gemeinden:

  1. die Schutz- und Aufwertungsanforderungen für das Geschichts-, Kunst-, Kultur- und Umwelterbe,
  2. die Vorgaben der Raumplanungsinstrumente, wobei neuen Wohnbauerweiterungszonen oder touristisch ausgerichteten Zonen der Vorzug gegeben wird und besonders jene Ortsviertelmärkte gefördert werden, die zu Fuß erreichbar sind,
  3. die Gesundheits- und Hygieneanforderungen,
  4. ob primäre Erschließungsanlagen und die notwendigen öffentlichen Dienste vorhanden sind.

(4) Der Plan wird nach Anhören der auf Landesebene repräsentativsten Organisationen der Handelsunternehmen, Arbeitnehmerorganisationen im Handelssektor und Verbraucherorganisationen genehmigt.

(5) Der Plan gilt für mindestens drei Jahre und kann mit den für die Genehmigung geltenden Modalitäten aktualisiert werden.

(6) Die Gemeinde genehmigt zusammen mit dem Plan laut Absatz 2 die Gemeindeverordnung, mit welcher die Organisation und die Durchführung der Aufgaben und Befugnisse der Gemeinde im Bereich des Handels auf öffentlichem Grund geregelt werden.

(7) Um den Schutz und die Aufwertung des Geschichts-, Kunst-, Kultur- und Umwelterbes zu gewährleisten, kann die Gemeinde, nach Anhören der Organisationen laut Absatz 4, die Verlegung eines Marktes vorsehen, wobei sie den betroffenen Handelstreibenden eine Frist von nicht weniger als einem Jahr für die definitive Verlegung in die neue Zone einräumt, sofern nicht mit Vereinbarung eine andere Frist festgelegt wird.

(8) Die Gemeinde kann aus Gründen des öffentlichen Interesses, des Verkehrswesens oder der öffentlichen Hygiene und Gesundheit einen Markt oder Standplätze außerhalb von Märkten verlegen oder neu ordnen. Zu diesem Zweck konsultiert die Gemeinde die Organisationen laut Absatz 4 und legt eine angemessene Frist für die Anpassung an die neue Regelung fest. 20)

(9) Um die lokale Handelstätigkeit zu qualifizieren und von anderen abzuheben, kann die Gemeinde die Führung der Jahrmärkte, der verkaufsfördernden Veranstaltungen und anderer Veranstaltungen verschiedenen Rechtssubjekten anvertrauen, die über ein Verfahren mit Öffentlichkeitscharakter bestimmt werden.

19)
Art. 30 Absatz 1 wurde so geändert durch Art. 12 Absatz 3 des L.G. vom 13. Oktober 2020, Nr. 12.
20)
Art. 30 Absatz 8 wurde so geändert durch Art. 27 Absatz 9 des L.G. vom 27. März 2020, Nr. 2.
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