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g) Landesgesetz vom 2. Dezember 2019, Nr. 121)
Handelsordnung

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 4 zum Amtsblatt vom 5. Dezember 2019, Nr. 49.

Art. 32 (Widerruf, Aussetzung und Verfall der Berechtigung zum Handel auf öffentlichem Grund)

(1) Die Berechtigung und, falls die Tätigkeit auf einem Standplatz ausgeübt wird, die entsprechende Konzession werden in folgenden Fällen für 120 Tage oder jedenfalls bis zu dem Tag, an dem die Position in Ordnung gebracht wird, falls dies vor Ablauf der Frist geschieht, ausgesetzt:

  1. wenn die Überprüfung laut Artikel 31 Absatz 3 Buchstaben a) und c) negativ ausfällt,
  2. wenn die Überprüfungen laut Artikel 31 Absatz 3 Buchstabe b) und Artikel 57 Absätze 7 und 8 negativ ausfallen,
  3. wenn die Informationen laut Artikel 31 und Artikel 57 Absatz 9 nicht innerhalb von 30 Tagen ab Aufforderung der Gemeinde geliefert werden.

(2) Diese Aussetzung gilt nicht als unterlassene Nutzung des Standplatzes gemäß Absatz 4 Buchstabe c).

(3) Die Berechtigung und die Standplatzkonzession werden widerrufen,

  1. wenn die betroffene Person ihre Position nicht innerhalb der Aussetzungsfrist laut Absatz 1 in Ordnung bringt,
  2. wenn die Überprüfung laut Artikel 31 Absatz 5 negativ ausfällt.

(4) Die Berechtigung und die Konzession für den Standplatz auf dem Markt, den Standplatz auf dem Jahrmarkt, den isolierten Standplatz oder den Standplatz außerhalb von Märkten laut Artikel 30 Absatz 2 verfallen, 21)

  1. wenn die Voraussetzung der Zuverlässigkeit und die beruflichen Voraussetzungen laut den Artikeln 8 und 9 nicht mehr gegeben sind,
  2. wenn der Inhaber/die Inhaberin die Tätigkeit nicht innerhalb von 180 Tagen ab Erlangung der Berechtigung aufnimmt,
  3. wenn der Standplatz insgesamt länger als für nachfolgende Zeitspannen nicht genutzt wird – davon ausgenommen sind Ausfälle infolge von Krankheit, Schwangerschaft oder Betreuung einer im gemeinsamen Haushalt lebenden Person, die Invalide oder schwer behindert ist, oder Ausfälle wegen Teilnahme an einem anderen Markt, wegen mechanischen Schadens am eigenen Fahrzeug oder Unfall mit diesem oder wegen Todes des Inhabers/der Inhaberin:
    1. mehr als acht Wochen in einem Kalenderjahr, wenn es sich um Märkte handelt, welche wöchentlich abgehalten werden,
    2. mehr als vier Wochen in einem Kalenderjahr, wenn es sich um Märkte handelt, welche im Abstand von jeweils zwei Wochen abgehalten werden,
    3. zwei Abwesenheiten in einem Kalenderjahr, wenn es sich um Märkte handelt, welche monatlich abgehalten werden,
    4. ab der zweiten Abwesenheit während der zwölf Jahre der Gültigkeit der entsprechenden Konzession, wenn es sich um Märkte oder Jahrmärkte handelt, die jährlich abgehalten werden,
    5. bei 30 Abwesenheiten in einem Kalenderjahr, wenn es sich um isolierte Standplätze oder Standplätze außerhalb von Märkten handelt, die täglich besetzt werden müssen, oder, im Falle von saisonalen Konzessionen, bei mehr als 20 Prozent Abwesenheit während der Konzessionsdauer. 22)

(5) Nicht als unterlassene Nutzung gilt die Abwesenheit in den Monaten Dezember, Jänner und Februar und in den vier Wochen Ferien, die in höchstens zwei Abschnitte unterteilt werden können.

(6) Die Abwesenheiten laut Absatz 4 Buchstabe c) und die Abwesenheiten wegen Ferien müssen mit schriftlicher Mitteilung gerechtfertigt und mit entsprechender Dokumentation belegt werden; die Mitteilung muss bei der Gemeinde innerhalb von 30 Tagen ab dem ersten Abwesenheitstag einlangen.

21)
Der Vorspann von Art. 32 Absatz 4 wurde so ersetzt durch Art. 20 Absatz 4 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.
22)
Die Ziffer 5) des Art. 32 Absatz 4 Buchstabe c) wurde hinzugefügt durch Art. 20 Absatz 5 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.
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