(1) Dieser Abschnitt regelt den Handel auf öffentlichem Grund auf Landesebene.
(2) Innerhalb von 60 Tagen ab Inkrafttreten der Durchführungsverordnung zu diesem Gesetz bestimmt die Landesregierung, im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden, die Richtlinien für die Verkaufstätigkeit auf den Flohmärkten, laut Artikel 6 Absatz 2 Buchstabe r).