(1) Die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZMT) zur Ausübung des Handels auf einem Standplatz auf öffentlichem Grund muss der Gemeinde, in der sich der Standplatz befindet, zusammen mit dem Antrag auf Konzession für den betreffenden Standplatz, die durch ein Verfahren mit Öffentlichkeitscharakter gemäß Artikel 26 vergeben wird, übermittelt werden. Unbeschadet von Artikel 57 darf die Tätigkeit erst nach Erteilung der Standplatzkonzession aufgenommen werden.
(2) Die Gemeindestandplatzkonzessionen für die Ausübung des Handels auf öffentlichem Grund haben eine Gültigkeit von zwölf Jahren.
(3) Die Berechtigung zur Ausübung der Tätigkeit laut Absatz 1 berechtigt auch