(1) Nach Artikel 36 Absatz 5 des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„5/bis Die Landesregierung ergreift Maßnahmen, um die unangemessene Inanspruchnahme der Dienste der Notaufnahme in den Krankenhäusern einzuschränken. Unbeschadet des Absatzes 5, gehen in der Notaufnahme genossene aufschiebbare Leistungen in dem von der Landesregierung festgelegten Ausmaß zur Gänze zu Lasten der Patientin/des Patienten, selbst wenn sie/er von der Bezahlung des Tickets befreit ist. Die Landesregierung legt die Richtlinien zur Anwendung dieser Bestimmung sowie die Patientengruppen fest, die von der Zahlung befreit sind.“
(2) Die Überschrift von Artikel 36/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung: „Nicht erfolgte Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen“.