(1) Artikel 63/quater Absatz 2 des Landesgesetzes vom 29. Jänner 2002, Nr. 1, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Die Mitglieder der Kontrollorgane gemäß Absatz 1 werden unter jenen Rechnungsprüfern ausgewählt, welche im eigens dafür vorgesehenen Verzeichnis eingetragen sind, oder, in Vertretung der Landesverwaltung, unter den Planbediensteten des Landes, welche in einer Liste der Abteilung Finanzen eingeschrieben und im Besitz der beruflichen Voraussetzungen sind, die mit Dekret des Landeshauptmannes, das nicht als Verordnung zu betrachten ist, für die Erfüllung der Aufgabe festgesetzt wurden. Für diese gelten auch die Bestimmungen des Artikels 2399 des Zivilgesetzbuches.“