(1) Nach Artikel 11 Absatz 1 Buchstabe h) des Landesgesetzes vom 23. April 2014, Nr. 3, in geltender Fassung, wird folgender Buchstabe hinzugefügt:
i) Gebäude, Anlagen und Grundstücke im Anwendungsbereich der Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates und des gesetzesvertretenden Dekretes vom 26. Juni 2015, Nr. 105, in geltender Fassung, beschränkt auf den Zeitraum, in dem die Maßnahmen zum Abbau, zur definitiven Beseitigung der Unfallgefahren in Zusammenhang mit gefährlichen Substanzen sowie zur Sanierung des Standortes durchgeführt werden.