(1) Artikel 7 des Landesgesetzes vom 15. November 2002, Nr. 14, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 7 (Vollzeit- und Teilzeitlehrgang)
1. Der Lehrgang ist ein Vollzeit- oder Teilzeitlehrgang. Die Teilnehmer sind verpflichtet, den praktischen und theoretischen Unterricht zu besuchen.“