(1) Artikel 46/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„Art. 46/bis (Unabhängiges Bewertungsorgan und technisches Kollegium)
1. Der Südtiroler Sanitätsbetrieb errichtet ein unabhängiges Bewertungsorgan und ein technisches Kollegium.
2. Das unabhängige Bewertungsorgan übt folgende Aufgaben aus: es
- überprüft in zweiter Instanz die Bewertung der Führungskräfte im Gesundheitsbereich in Bezug auf die im Bereich Management und Führung erzielten Ergebnisse,
- überprüft die Mehrjahresbewertung bei Ablauf des Auftrages in Bezug auf die im Bereich Management und Führung erzielten Ergebnisse,
- überprüft die Effizienz des Gesamtsystems der Bewertung, der Transparenz und Integrität der internen Kontrollen des Sanitätsbetriebes und verfasst einen Jahresbericht,
- teilt der Generaldirektion des Sanitätsbetriebes allfällige Problematiken mit,
- erstellt ein Gutachten zum Tätigkeitsbericht der Einrichtungen des Sanitätsbetriebes,
- gewährleistet die Richtigkeit der Erhebungs- und Bewertungsverfahren sowie der Prämienverteilung,
- bestätigt das System zur Verteilung der Prämien an die Bediensteten des Sanitätsbetriebes,
- fördert und bestätigt die Erfüllung der Pflichten in den Bereichen Transparenz und Korruptionsvorbeugung,
- verfasst einen Bericht über die Gesetzmäßigkeit, die Unparteilichkeit und die reibungslose Abwicklung der Verwaltungstätigkeit des Sanitätsbetriebes.
3. Das technische Kollegium übt folgende Aufgaben aus: es
- überprüft in zweiter Instanz die Bewertung der Führungskräfte im Sanitätsbereich in Bezug auf die berufsbezogenen fachlichen Aspekte,
- überprüft die Mehrjahresbewertung bei Ablauf des Auftrages in Bezug auf die berufsbezogenen fachlichen Aspekte.
4. Nähere Bestimmungen zur Einsetzung und Arbeitsweise, zur Zusammensetzung sowie Ernennung der Mitglieder des unabhängigen Bewertungsorgans und des technischen Kollegiums sowie die Bewertungsverfahren, die Kriterien zur Bewertung der beruflichen Tätigkeiten, die Auswirkungen der Bewertung und die weiteren dem jeweiligen Bewertungsgremium übertragenen spezifischen Aufgaben und Befugnisse werden mit Durchführungsverordnung festgelegt.“
(2) Die Deckung der aus Absatz 1 hervorgehenden Lasten, die sich für das Jahr 2019 auf 199.004,05 Euro, für das Jahr 2020 auf 597.012,14 Euro und für das Jahr 2021 auf 597.012,14 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Ausgaben, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlags 2019-2021.
(3) Nach Artikel 50 Absatz 5/bis des Landesgesetzes vom 5. März 2001, Nr. 7, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„5/ter Die Bestimmungen laut Absatz 5/bis gelten im Versuchswege bis zum 31. Dezember 2023. Am Ende des Versuchszeitraums wird ihre Auswirkung gemeinsam mit dem Gesundheitsministerium evaluiert, um ihre definitive Anwendung vorzusehen.“