(1) In Artikel 78/ter Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, werden die Wörter „und 2018“ durch die Wörter „, 2018 und in den darauffolgenden Jahren“ ersetzt.
(2) Nach Artikel 78/ter Absatz 2 des Landesgesetzes vom 17. Dezember 1998, Nr. 13, in geltender Fassung, wird folgender Absatz eingefügt:
„2/bis Die Deckung der Lasten, die sich für das Jahr 2019 auf 5.000.000,00 Euro, für das Jahr 2020 auf 3.000.000,00 Euro und ab dem Jahr 2021 auf 3.000.000,00 Euro belaufen, erfolgt durch die entsprechende Reduzierung der im Sonderfonds „Sammelfonds zur Deckung von Ausgaben, die mit neuen Gesetzgebungsmaßnahmen verbunden sind“ für laufende Ausgaben eingeschriebenen Bereitstellung im Bereich des Programms 03 des Aufgabenbereichs 20 des Haushaltsvoranschlags 2019-2021“.