(1) Artikel 18 Absatz 3 des Landesgesetzes vom 23. April 1992, Nr. 10, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„3. Bei Versetzung in den Wartestand werden die Bestimmungen laut Absatz 2 angewandt; die Fristen werden auf drei Monate gekürzt. Im Fall der Abordnung zu einer anderen Körperschaft legt die Landeregierung die Fristen nach Anhörung der Körperschaft fest.“