(1) In Artikel 14/bis Absatz 1 zweiter Satz des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, in geltender Fassung, werden die Worte „ohne wirtschaftliche Zielsetzung mit“ durch die Worte „mit wirtschaftlicher Zielsetzung und“ ersetzt.
(2) Artikel 14/bis Absatz 2 des Landesgesetzes vom 23. Dezember 2010, Nr. 15, in geltender Fassung, erhält folgende Fassung:
„2. Zweck der Agentur ist die Förderung, Koordinierung und Umsetzung von Maßnahmen und Projekten zur umweltfreundlichen Bereitstellung von Energie sowie einer intelligenten, effizienten und nachhaltigen Energienutzung im privaten und öffentlichen Bereich und bei Prozessen in der Produktion und im Dienstleistungssektor. Die Agentur erarbeitet Initiativen, Dienstleistungen und Tätigkeiten von öffentlichem Interesse zur Förderung von Innovation und einer nachhaltigen Entwicklung. Zur Erreichung ihrer Ziele führt die Agentur, auch in Zusammenarbeit mit öffentlichen Stellen und Privaten, Tätigkeiten zur Information, Sensibilisierung, Aus- und Weiterbildung, technischen Begutachtung und Überprüfung, Zertifizierung, Forschung und Entwicklung sowie zum Wissenstransfer durch, wobei sie sich an den Grundsätzen der Effektivität, Effizienz und Wirtschaftlichkeit orientiert. Als Kompetenzzentrum hat die Agentur die institutionelle Aufgabe, die strategische Planung, die Energie- und Umweltpolitik und die damit verbundenen Umsetzungsinstrumente für die Autonome Provinz Bozen auszuarbeiten und zu unterstützen.“