(1) In Artikel 1 Absatz 6/ter des Landesgesetzes vom 16. Juli 2008, Nr. 5, in geltender Fassung, werden der zweite, der dritte und der vierte Satz durch folgenden Satz ersetzt: „Die Schülerinnen und Schüler müssen jedenfalls bis zur Erfüllung der Schulpflicht für den Aufstieg in die nächste Klasse jährlich die Eignungsprüfung als externe Kandidatinnen/Kandidaten bei einer Schule staatlicher Art oder bei einer gleichgestellten Schule ablegen.“