1. Diese Richtlinien regeln, in Durchführung von Artikel 5/ter des Landesgesetzes vom 12. Juni 1975, Nr. 26, in geltender Fassung, die Gewährung von Beiträgen an Eigentümer oder Verwalter von unter Denkmalschutz gestellten Kulturgütern für Mehrkosten, die durch Maßnahmen zur Restaurierung und Konservierung dieser Güter anfallen, wobei auch geleistete Eigenarbeit anerkannt werden kann.