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d) Landesgesetz vom 10. Juli 2018, Nr. 91)2)
Raum und Landschaft

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1)
Kundgemacht im Beiblatt 3 zum Amtsblatt vom 12. Juli 2018, Nr. 28.
2)
Zum Inkrafttreten  dieses Gesetzes siehe Art. 107 Absätze 1 und 2.

Art. 79 (Erschließungsgebühr)    delibera sentenza

(1) Die Gebühr für die primäre und die sekundäre Erschließung wird von der Gemeinde in der von Artikel 78 Absatz 6 vorgesehenen Verordnung unter Berücksichtigung des Dreijahresprogramms der öffentlichen Arbeiten festgelegt und beläuft sich auf fünf bis zehn Prozent der Baukosten je Kubikmeter laut Artikel 80; bei der Festlegung sind die voraussichtlichen Kosten der Arbeiten zur primären und sekundären Erschließung laut Artikel 18 Absätze 2 und 3, erhöht um die durch allgemeine Ausgaben bedingten Kosten, zu berücksichtigen.

(2) Die Erschließungsgebühr ist für die Baumasse, die vom Eingriff betroffen ist, pro Kubikmeter hohl für voll unter Berücksichtigung der Reduzierung und Befreiung gemäß Art. 79 Absatz 4 Buchstabe d) geschuldet. Diese Baumasse wird nach den Kriterien berechnet, welche in der Verordnung laut Artikel 21 Absatz 3 festgelegt sind.

(3) In den Gewerbegebieten beteiligt sich der Eigentümer/die Eigentümerin im Verhältnis zur Fläche an den primären Erschließungskosten laut Erschließungsprojekt oder, bei stufenweiser Realisierung, laut Erschließungsprojekten, vorbehaltlich des Ausgleichs, sofern im Zuge der Abnahme der Arbeiten Mehr- oder Minderausgaben festgestellt werden. Durch diese Kostenbeteiligung gilt die Gebühr für die primären Erschließungsanlagen als vollständig entrichtet. Die Pflicht zur Entrichtung besteht unabhängig von der Durchführung einer Bautätigkeit. Für nachfolgende Baumaßnahmen in bereits erschlossenen Gewerbegebieten, mit denen eine höhere Baumasse realisiert wird als jene, die bei der ersten Erschließung der Fläche zulässig war, ist die Gebühr für die primäre Erschließung in dem in der Gemeindeverordnung laut Absatz 1 vorgesehenen Ausmaß zu entrichten. Die Gebühr für die sekundäre Erschließung ist in Gewerbegebieten ausschließlich für Eingriffe für die Errichtung der Dienstwohnung zu entrichten. Die primären Erschließungsanlagen der Gewerbegebiete werden nach ihrer Fertigstellung ins Eigentum der Gemeinde übertragen. Für nachträgliche Maßnahmen zur Instandhaltung oder Verbesserung der primären Erschließungsanlagen ist die gebietsmäßig zuständige Gemeinde zuständig, welche auch die dafür anfallenden Kosten übernimmt.

(4) Mit der Musterverordnung, die von Artikel 78 Absatz 6 vorgesehen ist, wird Folgendes festgelegt:

  1. die Kriterien zur Berechnung der Gebühren für die primäre und die sekundäre Erschließung für Bauwerke und Anlagen, die nicht als Wohnung genutzt werden, sowie der Anteil an den Erschließungskosten, welcher eventuell zu Lasten der öffentlichen Verwaltung geht,
  2. die Kriterien für die Berechnung der Erschließungsgebühren, die eventuell für Umgestaltungsmaßnahmen ohne Abbruch und Wiederaufbau geschuldet werden,
  3. die Kriterien zur Berechnung der Gebühren für die primäre und die sekundäre Erschließung für Bauwerke und Anlagen, welche zugleich für zwei oder mehrere Tätigkeiten der Kategorien laut Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben von b) bis g) genutzt werden,
  4. Eigenschaften und Nutzungen von Gebäuden oder Gebäudeteilen, für welche aufgrund ihrer geringen urbanistischen Belastung Reduzierungen der oder Befreiungen von den Erschließungsgebühren vorgesehen werden; weitere Reduzierungen oder Befreiungen können von den Gemeinden mit ihrer Verordnung laut Artikel 78 Absatz 6 eingeführt werden.

(5) Bezieht sich die Eingriffsgenehmigung auf Eingriffe, die verschiedene Zweckbestimmungen vorsehen, wird die Erschließungsgebühr durch Summierung der einzelnen Beträge bestimmt, die den jeweiligen Nutzungsanteilen entsprechen.

(6) Wird durch Eingriffe an bestehenden Gebäuden deren Zweckbestimmung geändert, wird die Erschließungsgebühr nach dem allfälligen höheren Betrag bemessen, der sich durch die neue Zweckbestimmung gegenüber der vorhergehenden ergibt. Geschuldet ist der Differenzbetrag.  Für die Änderung der Zweckbestimmung ist keine Erschließungsgebühr geschuldet, wenn sie für das betreffende Gebäude oder den betreffenden Gebäudeteil schon einmal für dieselbe Zweckbestimmung entrichtet worden ist. 162)

(7) Die Höhe des allfälligen höheren Betrages muss sich immer auf die Werte beziehen, die von der Gemeinde zum Stichtag der Ausstellung der Baugenehmigung oder Einreichung der ZeMeT festgelegt wurden. 

(8) Nicht in der Erschließungsgebühr inbegriffen sind Tarif- und andere Gebühren, die, auch als Pauschalbeträge, für den Anschluss an Strom-, Telefon- und Gasnetze und alle anderen öffentlichen Dienste verlangt werden oder verlangt worden sind.

(9) Haben die vom Planungsinstrument vorgesehenen Eingriffe bedeutende Auswirkungen auf angrenzende Gemeinden, so müssen die im Sinne dieses Artikels realisierten Einnahmen zur Deckung der Kosten für allfällige Abschwächungs- oder Ausgleichsmaßnahmen nach den Richtlinien verwendet werden, die von der Landesregierung im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden festgelegt werden.

(10) Bezieht sich die Eingriffsgenehmigung auf Eingriffe außerhalb des Siedlungsgebiets laut Artikel 17 Absatz 3, gehen die primären Erschließungsanlagen zu Lasten des Interessenten/der Interessentin, außer es besteht eine Vereinbarung mit der Gemeinde, welche eine davon abweichende Regelung enthält.  Werden die primären Erschließungsanlagen für Gebäude, die außerhalb der Baugebiete gemäß Artikel 22 Absatz 1 liegen und Teil eines landwirtschaftlichen Betriebs sind, von den Interessierten auf eigene Kosten errichtet, gilt die primäre Erschließungsgebühr als vollständig entrichtet. 163)

(11) In folgenden Fällen ist keine Erschließungsgebühr geschuldet:

  1. für Schutzhütten laut Artikel 1 des Landesgesetzes vom 7. Juni 1982, Nr. 22,
  2. für die von den institutionell zuständigen Körperschaften errichteten Anlagen, Ausstattungen, öffentlichen Bauten oder Bauten im Allgemeininteresse sowie für die Erschließungsarbeiten, welche, auch von Privaten, in Umsetzung der urbanistischen Planungsinstrumente ausgeführt werden,
  3. für abgebrochene und wiedererrichtete Baumasse, sofern keine Änderung der Zweckbestimmung erfolgt,
  4. in den Fällen, die von der Musterverordnung oder Gemeindeverordnung gemäß Absatz 4 Buchstabe d) vorgesehen sind. 164)

(12) Im Falle von Anlagen oder Bauten, welche nicht für Wohnzwecke genutzt werden und bei denen die lichte Raumhöhe der einzelnen Stockwerke drei Meter überschreitet, werden für die Berechnung der Erschließungsgebühren für jedes Stockwerk nur drei Meter Höhe berechnet. 165)

(13) Im Falle von Maßnahmen an bestehenden Gebäuden, einschließlich ihres Abbruchs und Wiederaufbaus ohne Änderung der Zweckbestimmung, ist die Erschließungsgebühr im Falle der Erhöhung der Nutzfläche aufgrund der Steigerung der urbanistischen Belastung geschuldet, außer die Erschließungsgebühr wurde für die gesamte bestehende Baumasse ohne Beschränkung auf drei Meter lichte Raumhöhe der einzelnen Stockwerke bereits entrichtet. Die Kriterien zur Berechnung der Erschließungsgebühren bei Erhöhung der Nutzfläche sind in der Gemeindeverordnung laut Artikel 78 Absatz 6 auf der Grundlage der Musterverordnung laut Artikel 79 Absatz 4 festzulegen. 166)

massimeBeschluss vom 8. August 2023, Nr. 677 - Richtlinien für die Aufteilung und Finanzierung der Kosten für die primäre Erschließung der Gewerbegebiete
162)
Art. 79 Absatz 6 wurde so ergänzt durch Art. 26 Absatz 1 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
163)
Art. 79 Absatz 10 wurde so geändert durch Art. 23 Absatz 1 des L.G. vom 17. Dezember 2020, Nr. 15.
164)
Art. 79 wurde so ersetzt durch Art. 29 Absatz 1 des L.G. vom 20. Dezember 2019, Nr. 17.
165)
Art. 79 Absatz 12 wurde eingefügt durch Art. 7 Absatz 9 des L.G. vom 16. August 2022, Nr. 10.
166)
Art. 79 Absatz 13 wurde hinzugefügt durch Art. 26 Absatz 2 des L.G. vom 1. Juni 2023, Nr. 9.
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