(1) Der/Die Verfahrensverantwortliche sorgt für die Bearbeitung des Baugenehmigungsantrags und holt von den Gemeindeämtern die vorgeschriebenen Stellungnahmen ein. Müssen für die Erteilung der Baugenehmigung verschiedene Stellungnahmen, Einvernehmen, Absprachen, Unbedenklichkeitserklärungen oder andere wie immer benannte Zustimmungsakte von unterschiedlichen Verwaltungen eingeholt werden, holt sie der/die Verfahrensverantwortliche mit dem Verfahren laut Artikel 18 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, ein. Unbeschadet bleiben die Bestimmungen über die gesetzlich vorgesehenen Ersatzbescheinigungen.
(2) In den in der Gemeindebauordnung festgelegten Fällen oder auf Antrag des Bürgermeisters/der Bürgermeisterin leitet der/die Verfahrensverantwortliche den Antrag auf Baugenehmigung der Gemeindekommission für Raum und Landschaft weiter, die innerhalb von 45 Tagen ab Eingang des Antrags bei der Gemeinde ihre nicht bindende Stellungnahme abgibt. Der/Die Verfahrensverantwortliche oder, sofern dazu beauftragt, der Gemeindetechniker/die Gemeindetechnikerin ist in der Gemeindekommission Berichterstatter/Berichterstatterin ohne Stimmrecht.
(3) Ist der/die Verfahrensverantwortliche, auch auf der Grundlage einer Vorabstellungnahme der Gemeindekommission für Raum und Landschaft, der Meinung, dass für die Erteilung der Baugenehmigung geringfügige Änderungen zum ursprünglichen Projekt erforderlich sind, kann er/sie diese Änderungen mit entsprechender Begründung verlangen. Der Interessent/Die Interessentin äußert sich zu den verlangten Änderungen und ist verpflichtet, die Dokumentation innerhalb der darauffolgenden 20 Tage zu vervollständigen. Durch die Aufforderung zur Änderung laut diesem Absatz wird die Frist für die stillschweigende Zustimmung ausgesetzt, jedoch nicht länger als die dem Interessenten/der Interessentin zugestandenen 20 Tage.
(4) Unbeschadet von Artikel 18 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, und Absatz 3 dieses Artikels erarbeitet der/die Verfahrensverantwortliche innerhalb von 10 Tagen ab Erhalt aller gesetzlich vorgeschriebenen Stellungnahmen, Einvernehmen, Absprachen, Unbedenklichkeitserklärungen oder anderen wie immer benannten Zustimmungsakte, auf jeden Fall aber innerhalb von 60 Tagen ab Eingang des Antrags bzw. ab Einreichung der im Sinne von Artikel 74 Absatz 6 von der Gemeinde verlangten Unterlagen, einen Vorschlag für die endgültige Maßnahme. Die Baugenehmigung wird im Einklang mit den Vorgaben der urbanistischen Planungsinstrumente, der Gemeindebauordnung und der geltenden urbanistischen und Bauvorschriften erteilt, wenn alle Stellungnahmen, Einvernehmen, Absprachen, Unbedenklichkeitserklärungen und anderen wie immer benannten Zustimmungsakte, welche für die Durchführung der Baumaßnahme gesetzlich vorgeschrieben und gemäß Absatz 1 einzuholen sind, auch mit eventuellen Auflagen, ausgestellt sind oder als erteilt gelten. 154)
(5) Die endgültige Maßnahme wird vom Bürgermeister/von der Bürgermeisterin innerhalb von 10 Tagen ab Unterbreitung des entsprechenden Vorschlags getroffen.
(6) Unbeschadet von Artikel 18 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, gilt die Baugenehmigung als auf der Grundlage der Erklärung des befähigten Projektanten/der befähigten Projektantin erteilt, der/die den Antrag unterzeichnet hat, wenn eine Frist von 90 Tagen ab Einreichung des Antrages bei der Gemeinde oder ab Nachreichung der im Sinne von Artikel 74 Absatz 6 von der Gemeinde verlangten Unterlagen, die eventuell im Sinne von Absatz 3 und von Artikel 74 Absatz 7 verlängert oder im Sinne von Artikel 11-bis des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, ausgesetzt wurde, verstreicht, ohne dass die Gemeinde eine begründete Ablehnung des Antrages erteilt hat. In jenen Fällen, in denen Unterschutzstellungen aus hydrologischen, Umwelt-, Landschafts- oder kulturellen Gründen vorliegen, ist die stillschweigende Zustimmung nicht möglich, sondern muss für den Abschluss des Verfahrens in jedem Fall eine ausdrückliche Maßnahme getroffen werden. 155)
(7) Wird die Baugenehmigung auf die in Absatz 6 vorgesehene Weise erworben, darf mit den Bauarbeiten erst dann begonnen werden, wenn bei der Gemeinde die für die ZeMeT vorgeschriebene Dokumentation eingereicht worden ist; der Nachweis der Genehmigung wird durch eine Kopie des Antrags auf Baugenehmigung und durch die mit dem Projekt eingereichten und von der Gemeinde mit Sichtvermerk versehenen Planunterlagen, durch Eigenbescheinigungen, Nachweise, Bestätigungen oder Bescheinigungen des Projektanten/der Projektantin oder anderer befähigter Fachleute sowie durch eventuell vorgeschriebene Zustimmungsakte erbracht.
(8) Die Baugenehmigung, auch wenn sie im Rahmen des Verfahrens laut Artikel 18 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, erteilt wurde, verfällt, wenn der Interessent/die Interessentin sie nicht innerhalb eines Jahres ab Mitteilung ihrer Ausstellung abholt.