(1) Die Landesregierung bestimmt auf der Grundlage der periodischen Erhebungen des Landesinstitutes für Statistik und in Bezug auf die örtlichen Gegebenheiten jeweils bis 31. Dezember für das darauffolgende Jahr mit Beschluss, der im Amtsblatt der Region und im Bürgernetz auszugsweise zu veröffentlichen ist, die Baukosten, je Quadratmeter und je Kubikmeter, für den Wohnungsbau sowie den Anteil der Grundstückskosten für die Rechtswirkungen der Raumordnung und der Wohnbauförderungsmaßnahmen.
(2) Der Gemeinderat legt mit der Verordnung, die von Artikel 78 Absatz 6 vorgesehen ist, im Einklang mit der Musterverordnung pro Kubikmeter hohl für voll den nach den Baukosten berechneten Anteil an der Eingriffsgebühr fest, und zwar im Ausmaß von höchstens 15 Prozent für Gebäude mit Zweckbestimmung Wohnen und höchstens drei Prozent für alle anderen Zweckbestimmungen, einschließlich der Baumaßnahmen laut Artikel 37 Absatz 4. Diese Obergrenze gilt auch für Gebäude oder Gebäudeteile, welche zugleich für zwei oder mehrere Tätigkeiten der Kategorien laut Artikel 23 Absatz 1 Buchstaben von b) bis g) genutzt werden. 167)