(1) Im Rahmen ihrer Organisationsautonomie bestimmen die Gemeinden autonom die Rechtssubjekte, die Formen und die Vorgangsweise zur Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse, die ihnen auf Grund des V. und VI. Titels dieses Gesetzes übertragen werden; dabei können sie sich auch zur gemeinsamen Führung von Einrichtungen im Sinne von Artikel 7 des Landesgesetzes vom 16. November 2017, Nr. 18, und von Artikel 33 des Regionalgesetzes vom 3. Mai 2018, Nr. 2, „Kodex der örtlichen Körperschaften der autonomen Region Trentino-Südtirol“, zusammenschließen.
(2) Im Rahmen ihrer Organisationsautonomie richten die Gemeinden eine Servicestelle für Bau- und Landschaftsangelegenheiten ein, die als einzige Anlaufstelle das Verbindungsglied zwischen Privaten, Gemeindeverwaltung und, bei Bedarf, anderen Verwaltungen ist, die sich zur Maßnahme äußern müssen, welche Gegenstand der zertifizierten Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT) oder des Antrags auf landschaftsrechtliche Genehmigung, auf Genehmigung von Maßnahmen an Kulturgütern, auf Baugenehmigung oder auf hydrogeologisch-forstrechtliche Genehmigung ist; zur Führung dieser Servicestelle können sich die Gemeinden auch im Sinne von Artikel 7 des Landesgesetzes vom 16. November 2017, Nr. 18, und von Artikel 33 des Regionalgesetzes vom 3. Mai 2018, Nr. 2, „Kodex der örtlichen Körperschaften der autonomen Region Trentino-Südtirol“, zusammenschließen.
(3) Die Servicestelle ist zuständig für:
- die Entgegennahme der ZeMeT, der Anträge auf Erteilung der landschaftsrechtlichen Genehmigung, der hydrogeologisch-forstrechtlichen Genehmigung und der Baugenehmigung sowie der Meldungen laut Artikel 73, der Bezugsfertigkeitsmeldung laut Artikel 82 samt Unterlagen oder anderer auf der Grundlage dieses Gesetzes vorgeschriebener, beliebig benannter Zustimmungsakte, der Unterlagen in Zusammenhang mit Stellungnahmen und Bewilligungen in Bezug auf unter Denkmalschutz stehende Kulturgüter, sowie sämtlicher vom Bauunternehmen, Antragsteller und Techniker übermittelter Unterlagen zu den Gebäudetragwerken und zur Angabe der Personen, die eine Zugriffsberechtigung zur digitalen Bauakte erhalten sollen,
- die Durchführung der Maßnahmen zur Gewährleistung des Rechts auf Zugang zu den Verwaltungsunterlagen in den Bereichen laut Buchstabe a) für alle, die im Sinne der Artikel 24 und folgende des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, ein Interesse daran haben,
- die Aushändigung oder Übermittlung an die Antragstellenden der landschaftsrechtlichen Genehmigung, der hydrogeologisch-forstrechtlichen Genehmigung, der Baugenehmigung oder der stellvertretenden Maßnahme im Sinne von Artikel 18 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, der Bescheinigungen über die Einhaltung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in den Bereichen Raumordnung, Landschafts- und Umweltschutz und Bauwesen sowie aller anderen Bescheinigungen, die bei Maßnahmen zur baulichen Umwandlung des Gebiets relevant sind, einschließlich der Flächenwidmungsbescheinigung laut Artikel 83,
- die Vorabberatung und die Ausstellung der Vorabbescheinigung über das Bestehen von Bindungen und deren Art laut Artikel 64.
(4) Zum Zwecke der ZeMeT und der Ausstellung der landschaftsrechtlichen Genehmigung und der Baugenehmigung sowie auch für die Maßnahmen freier Bautätigkeit laut Artikel 71 Absatz 1 holt die Gemeinde, falls der Interessent/die Interessentin sie nicht bereits beigelegt hat, auch mit dem Verfahren laut Artikel 18 des Landesgesetzes vom 22. Oktober 1993, Nr. 17, in geltender Fassung, alle Erklärungen, Stellungnahmen, Genehmigungen, Unbedenklichkeitserklärungen und wie immer benannten Zustimmungsakte von öffentlichen Verwaltungen und Erbringern öffentlicher Dienste ein, die für die Durchführung der Maßnahme zur Gebietsumwandlung erforderlich sind und nicht durch eine Eigenbescheinigung oder gesetzlich vorgesehene Bescheinigung ersetzt werden können.
(5) Mit Bereichsvertrag wird die wirtschaftliche Behandlung des/der Verantwortlichen der Servicestelle für Bau- und Landschaftsangelegenheiten festgelegt. Für die Ernennung braucht der Verantwortliche/die Verantwortliche der Servicestelle für Bau- und Landschaftsangelegenheiten auf jeden Fall den positiven Abschluss eines von der Landesverwaltung festgelegten Befähigungslehrgangs von mindestens 38 Stunden, der von der Landesverwaltung direkt oder über Vergabe an Dritte durchgeführt wird. Die Gemeinde ernennt den Verantwortlichen/die Verantwortliche der Servicestelle für Bau- und Landschaftsangelegenheiten, der/die besagte Zugangsvoraussetzungen erfüllen muss und als Verfahrensverantwortlicher/Verfahrensverantwortliche die Bearbeitung der in die Zuständigkeit der Servicestelle fallenden Mitteilungen, Meldungen und Anträge vornimmt oder andere Bedienstete der Servicestelle dazu bevollmächtigt. In Ermangelung von gemäß diesem Absatz qualifiziertem Personal kann die Gemeinde einen verwaltungsexternen Techniker/eine verwaltungsexterne Technikerin zur Unterstützung des/der Verfahrensverantwortlichen beauftragen. Dazu kann sie auch einzelne Mitglieder der Gemeindekommission für Raum und Landschaft beauftragen. 134)
(6) Die Landesregierung legt im Einvernehmen mit dem Rat der Gemeinden die Inhalte sowie einheitliche Vordrucke für die Anträge auf landschaftsrechtliche Genehmigung und auf Baugenehmigung, für die zertifizierte Meldung des Tätigkeitsbeginns (ZeMeT), für die beeidigte Baubeginnmitteilung (BBM), für die beeidigte Baubeginnmitteilung betreffend den Bonus gemäß Artikel 119 Absatz 13-ter des Gesetzesdekretes vom 19. Mai 2020, Nr. 34, mit Änderungen zum Gesetz vom 17. Juli 2020, Nr. 77, erhoben, in geltender Fassung, und für die Meldung der Bezugsfertigkeit fest. 135)