(1) Der Eigentümer/Die Eigentümerin der Liegenschaft oder wer sonst berechtigt ist, den Antrag auf landschaftsrechtliche Genehmigung, auf hydrogeologisch-forstrechtliche Genehmigung oder auf Baugenehmigung zu stellen oder die ZeMeT oder die BBM einzureichen, kann vorab bei der Gemeinde eine Bescheinigung darüber beantragen, ob und welche Bindungen für die von der geplanten Maßnahme betroffene Fläche bestehen; diese Fläche muss aus den Unterlagen hervorgehen, die dem Antrag beizulegen sind. Die Bescheinigung enthält auch den Verweis auf die für die Fläche geltenden Landschafts- und Raumordnungsbestimmungen, die für die geplante Baumaßnahme von Belang sind.
(2) Die in Absatz 1 genannte Person kann auch bei der Gemeinde eine Vorabberatung über ein Projekt beantragen, welches sie einreichen möchte, um festzustellen, ob die von allgemeinen Rechts- und Verwaltungsvorschriften festgelegten Voraussetzungen und Anforderungen erfüllt und die Unterlagen, welche sie beilegen möchte, vollzählig und vollständig sind.
(3) Innerhalb von 30 Tagen führt die Gemeinde die Vorabberatung durch und stellt die Vorabbescheinigung aus.
(4) Die Vorabbescheinigung ist bis zur allfälligen Änderung einer Bindung rechtswirksam.
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