(1) Die Überwachung gewährleistet die Kontrolle der erheblichen Umweltauswirkungen, die durch die Umsetzung der genehmigten Pläne oder Programme entstehen sowie die Prüfung, ob die festgelegten Nachhaltigkeitsziele erreicht wurden, um unvorhersehbare negative Auswirkungen frühzeitig zu erkennen und die angebrachten Korrekturmaßnahmen einzuleiten.
(2) Der Plan oder das Programm legt die Verantwortlichen für die Umsetzung der Überwachung und die dafür notwendigen Mittel fest.
(3) Über die Modalitäten für die Durchführung der Überwachung, die erhobenen Daten und die eventuell notwendigen Korrekturmaßnahmen laut Absatz 1 wird über die Website der beantragenden Behörde in angemessener Weise informiert.
(4) Die im Zuge der Überwachung gesammelten Informationen werden in den Kenntnisstand bei der Ausarbeitung von nachfolgenden Planungs- oder Programmierungsinstrumenten integriert und bei eventuellen Änderungen des Planes oder Programms berücksichtigt.