(1) Für die vorbereitende Phase zur Bestimmung der Inhalte des Umweltberichtes für Pläne und Programme im Zuständigkeitsbereich des Landes erstellt die beantragende Behörde oder der Projektträger einen Vorbericht mit folgenden Inhalten:
(2) Der/Die Vorsitzende des Umweltbeirates ernennt die Arbeitsgruppe gemäß Artikel 3.
(3) Auf der Grundlage des Vorberichtes konsultiert die beantragende Behörde oder der Projektträger die Arbeitsgruppe, um den Rahmen und den Detaillierungsgrad der Informationen für den Umweltbericht zu bestimmen.
(4) Die Konsultationen werden innerhalb von 90 Tagen ab Einreichen des Vorberichtes abgeschlossen.
(5) Die beantragende Behörde oder der Projektträger arbeitet den Umweltbericht auf der Grundlage der Konsultationen aus.