(1) Für Pläne und Programme im Zuständigkeitsbereich des Landes übermittelt die beantragende Behörde oder der Projektträger der Agentur den Entwurf des Planes oder Programms, den Umweltbericht und eine in deutscher und italienischer Sprache verfasste nichttechnische Zusammenfassung.
(2) Gleichzeitig mit der Übermittlung laut Absatz 1 veröffentlichen die beantragende Behörde oder der Projektträger und die Agentur auf ihrer Website einen Hinweis mit folgenden Inhalten: Titel des Plan- oder Programmentwurfs, Angabe des Projektträgers, der beantragenden Behörde und der Stelle, wo der Plan oder das Programm, der Umweltbericht und die nichttechnische Zusammenfassung zur öffentlichen Einsichtnahme aufliegen und wo Stellungnahmen eingebracht werden können.
(3) Innerhalb von 60 Tagen ab dem Datum der Veröffentlichung des Hinweises laut Absatz 2 können alle Interessierten in den Plan oder das Programm und den entsprechenden Umweltbericht Einsicht nehmen, ihre schriftliche Stellungnahme abgeben und auch neue oder zusätzliche Erkenntnisse und Bewertungen liefern.
(4) Binnen zehn Tagen ab Ablauf der in Absatz 3 genannten Frist übermitteln die Behörden, bei denen sich die Stellen laut Absatz 2 befinden, der Agentur die von den Interessierten und den Gemeinden während der Veröffentlichungsfrist eingereichten Stellungnahmen, Vorschläge und Gutachten.
(5) Die Arbeitsgruppe verfasst den Untersuchungsbericht, äußert sich über die Vollständigkeit und Eignung der Unterlagen sowie über die Stellungnahmen, die innerhalb von 60 Tagen ab dem letzten für das Einreichen der Stellungnahmen der Öffentlichkeit vorgesehenen Termin eingelangt sind.
(6) Der Umweltbeirat erlässt innerhalb von 90 Tagen ab dem letzten Termin für das Einreichen von Stellungnahmen der Öffentlichkeit ein begründetes Gutachten über die voraussehbaren Umweltauswirkungen des Plans oder Programms und berücksichtigt dabei den Untersuchungsbericht der Arbeitsgruppe und die eingegangenen Stellungnahmen.
(7) Im Sinne der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und der Vereinfachung werden die eventuell von den geltenden Bestimmungen für bestimmte Pläne und Programme vorgesehenen Verfahren für die Hinterlegung, Veröffentlichung und Öffentlichkeitsbeteiligung mit jenen dieses Artikels koordiniert, um doppelte Verfahren zu vermeiden und die Einhaltung der Fristen laut den Absätzen 3 und 6 zu gewährleisten.