(1) Im Umweltbericht werden die erheblichen, durch die Umsetzung des Planes oder Programms zu erwartenden Auswirkungen auf die Umwelt ermittelt, beschrieben und bewertet sowie vernünftige Alternativen, die die Ziele und den geographischen Umsetzungsbereich des Planes oder Programms berücksichtigen. Um doppelte Bewertungen zu vermeiden, können zutreffende, bereits durchgeführte Untersuchungen und Informationen verwendet werden, die auf anderen Entscheidungsebenen oder in Anwendung anderer gesetzlicher Bestimmungen durchgeführt oder eingeholt wurden.
(2) Der Umweltbericht enthält die Angaben, die vernünftigerweise verlangt werden können, auf der Grundlage des gegenwärtigen Wissensstandes und aktueller Prüfmethoden, des Inhaltes und Detaillierungsgrades des Planes oder des Programms, der Phase des Entscheidungsprozesses sowie des Ausmaßes, mit welchem bestimmte Aspekte in anderen Phasen dieses Prozesses besser geprüft werden können.
(3) Die Angaben, die in den Umweltbericht einzufügen sind, sind in Anhang I der Richtlinie 2001/42/EG festgelegt.