(1) Der gleichzeitige Rücktritt der Mehrheit der Landtagsmitglieder zieht die Auflösung des Landtages nach sich. Als gleichzeitiger Rücktritt gelten Rücktritte, die zusammen eingereicht werden oder durch getrennte Akte, die jedoch beim Protokoll des Landtags gleichzeitig vorgelegt werden.
(2) Innerhalb von fünf Tagen ab Eintritt der Vorraussetzungen stellt der Landtagspräsident die erfolgte Einreichung des gleichzeitigen Rücktritts fest und benachrichtigt die Landtagsabgeordneten und den Landeshauptmann, welcher innerhalb der darauffolgenden 15 Tage die Wahlen für die Erneuerung des Landtages ausschreibt, indem er ein Datum innerhalb der 90 darauffolgenden Tage festlegt.