(1) Der Sitz, der aus irgendeinem, auch nachträglich eingetretenen Grund unbesetzt bleibt, wird dem Kandidaten zugewiesen, der dem in der gleichen Liste letztgewählten Kandidaten unmittelbar folgt, vorbehaltlich der in Artikel 63 vorgesehenen Bestimmungen.
(2) Falls ein Abgeordneter gemäß Artikel 8 des gesetzesvertretenden Dekrets vom 31. Dezember 2012, Nr. 235, des Amtes enthoben wird, nimmt der Südtiroler Landtag in der ersten Sitzung nach der Zustellung der Amtsenthebung dessen zeitweilige Ersetzung vor, indem er vorläufig dessen Funktionen jenem Kandidaten überträgt, der nach den Gewählten die höchste persönliche Stimmenanzahl erhalten hat.
(3) Die zeitweilige Ersetzung endet mit der Beendigung der Amtsenthebung. Der zeitweilig nachgerückte Abgeordnete gilt für die gesamte Dauer der Ersetzung im Hinblick auf die dienst- und besoldungsrechtliche Stellung in jeder Hinsicht als Abgeordneter. Für den des Amtes enthobenen Landtagsabgeordneten findet für die Dauer der Enthebung Artikel 3 des Regionalgesetzes vom 26. Februar 1995, Nr. 2, in geltender Fassung, Anwendung.
(4) Falls der des Amtes enthobene Abgeordnete sein Amt verliert, wird dessen Ersetzung gemäß Absatz 1 vorgenommen.
(5) Falls der einzige Vertreter der ladinischen Sprachgruppe des Amtes enthoben wird, erfolgt die zeitweilige Ersetzung gemäß Artikel 63 Absatz 1.